Die erneute Eheschließung des Chefarztes eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft ist ein Pflichtverstoß und kann durchaus als Kündigungsgrund geeignet sein. Zu diesem Ergebnis kommt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Urteil vom 1. Juli 2010 (Az: 5 Sa 996/09).
Nach Auffassung des LAG ist das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die Arbeitsgerichte zu achten. Die erneute Eheschließung ist danach ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten.
Im konkreten Einzelfall wertete das LAG die Kündigung des Chefarztes durch die Klinik wegen seiner zweiten Eheschließung allerdings als unwirksam. Das Gericht sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern waren allerdings durch das Krankenhaus bei erneuten Eheschließungen keine Kündigungen erfolgt. Zudem hätte die Klinik bereits seit einiger Zeit von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes gewusst und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen. Es sei unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft sofort zum Mittel der Kündigung greife.
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