MRT-Leistungen von Orthopäden: zulässig?

von RA und FA MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

Dürfen auch Orthopäden MRT-Leistungen erbringen und abrechnen? Mit dieser Frage hat sich jüngst das Amtsgericht (AG) Saarlouis in einem Fall (Az: 25 C 1777/07) beschäftigt. Der Richter kam zu einem deutlichen Ergebnis: Orthopäden ohne entsprechende Zusatz-Weiterbildung dürfen keine MRT-Untersuchungen abrechnen, da diese für sie fachfremd sind. Dies gilt auch im Rahmen von privatärztlichen Leistungen.

Die bisherige Rechtsprechung

Auch heute noch ist in den Berufsordnungen der Landesärztekammern die Erbringung von MRT-Leistungen für Orthopäden entweder generell fachfremd oder nur mit Erlangung der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene MRT für deren eingeschränkten Anwendungsbereich möglich. Gegen diese Einschränkungen des Zugangs von Orthopäden zu MRT-Leistungen hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2004 (Az: 1 BvR 1127/04) keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch das Oberlandesgericht Celle hat dies auch für eine privatärztliche Leistungserbringung und Abrechnung entschieden (Urteil vom 22.10.2007, 1 U 77/07).

Das Urteil des AG Saarlois

In Anlehnung an das Urteil des OLG Celle stellt das AG Saarlois fest, dass die Durchführung einer MRT-Untersuchung für einen Orthopäden eine nicht abrechenbare fachfremde Leistung ist. Ob eine Tätigkeit fachfremd oder facheigen sei, richte sich nach der Weiterbildungsordnung. Die eigenständige Durchführung einer MRT-Untersuchung gehöre nicht zur Facharztweiterbildung für Orthopäden, sondern zum Weiterbildungskatalog der Radiologen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Orthopäde die in den letzten Jahren eingeführte „Zusatz-Weiterbildung fachgebundene MRT“ nicht abgeschlossen. Die Differenzierung des Orthopäden zwischen dem Tätigwerden im Rahmen privatärztlicher Abrechnung und dem Tätigwerden als Vertragsarzt war für das AG Saarlois nicht nachvollziehbar: Es sei nicht erkennbar, weshalb für Privatpatienten im Hinblick auf die Qualifikation des Arztes und somit auch die Qualität der ärztlichen Behandlung geringere Maßstäbe angelegt werden sollten als bei GKV-Patienten.

Die Voraussetzungen für die Entstehung des Vergütungsanspruches seien nicht gegeben, weil der Orthopäde gegen § 1 Abs. 2 GOÄ verstoßen habe. Danach darf der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Dies sei bei der Erbringung fachgebietsfremder Leistungen nicht der Fall.