Das Landessozialgericht (LSG) Saarland hat am 18. Januar 2012 (Az: L2 KR 45/09) geurteilt, dass es im Fall einer Verlegung für den Vergütungsanspruch des aufnehmenden Krankenhauses irrelevant ist, wenn die Leistung auch im Rahmen einer Verbringung hätte erfolgen können.
Das LSG bestätigt die Rechtsprechung, wonach eine Verlegung vorliegt, wenn die Verantwortung für die Gesamtbehandlung vollständig auf das aufnehmende Krankenhaus übergeht, das heißt, der Versicherte aus den stationären Behandlungsabläufen des abgebenden Hauses ausscheidet und in die des aufnehmenden Hauses eingegliedert wird. Letzteres habe dabei nur zu prüfen, ob weiter eine stationäre Behandlung erforderlich sei und es diese erbringen dürfe.
Selbst eine Rückverlegung am Aufnahmetag ändere nichts am stationären Behandlungscharakter im aufnehmenden Haus. Der Versicherte würde dann stationär – verteilt auf zwei Häuser – behandelt. Unbeachtlich sei für den Vergütungsanspruch des aufnehmenden Hauses, wenn das abgebende Haus statt einer Verlegung auch eine Verbringung hätte durchführen können.
(Mitgeteilt von RA Dr. Christian Reuther, Dierks + Bohle, Berlin)
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