von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter die Praxismiete zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer berechnen möchten. Dadurch erhöht sich die Miete um fast ein Fünftel. Doch nicht jeder Vermieter darf Umsatzsteuer berechnen. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, was Sie prüfen müssen, um überhöhte Mietzahlungen und spätere Konflikte mit Vermietern zu vermeiden.
Das Thema Umsatzsteuer auf die Praxismiete tritt insbesondere beim Erstabschluss eines Mietvertrags, aber auch bei Vertragsänderungen auf:
In jedem Fall muss die Rechtmäßigkeit des Steueraufschlags geprüft werden, denn nicht jeder Vermieter darf Umsatzsteuer auf seine Miete aufschlagen. Die drei Regeln hierzu sind wie folgt:
Praxishinweis |
Der Vermieter darf nur bei echten „Altbauten“ uneingeschränkt zur Umsatzsteuer optieren. Bei jüngeren Bauwerken muss geprüft werden. Richten Sie eine Praxis in einem neuen Ärztehaus ein, sollte im Mietvertrag keine Umsatzsteuer auftauchen. Ist eine Hausverwaltung im Spiel, sollten Sie mit ihr direkt klären, ob die Umsatzsteuererhebung beabsichtigt ist. |
Die Konsequenz einer zulässigen Umsatzsteuererhebung ist, dass der Vermieter die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.
Stellt sich beispielsweise bei einer späteren Betriebsprüfung Ihres Vermieters heraus, dass er für Ihre Praxisräume gar keine Umsatzsteuer hätte erheben dürfen, so bedeutet dies:
Fazit |
Es birgt erhebliches Streitpotenzial, wenn Ihr Vermieter jahrelang fälschlicherweise Umsatzsteuer auf die Praxismiete erhebt. Haben Sie Zweifel an der Mietberechnung mit Umsatzsteuer, können Sie anhand der obigen Kriterien eine erste Einschätzung vornehmen. Halten Sie die Umsatzsteuerberechnung für falsch, hilft Ihnen Ihr Steuerberater und bei Bedarf auch ein Rechtsanwalt bei der weiteren Klärung. |
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