Starre Vorgaben der Eintreffzeit: Aus der Rufbereitschaft wird dann Bereitschaftsdienst!

von RA und FA MedR Dr. Tobias Eickmann und Marion Bickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund/Münster

Über die Definition von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst wird immer wieder gestritten. Doch wann wird aus einer vermeintlichen „Rufbereitschaft“ ein Bereitschaftsdienst, der vergütet werden muss? Der folgende Beitrag klärt auf.

Was ist „Rufbereitschaft“?

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2000 (Az: 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99) liegt eine Rufbereitschaft vor, wenn der Arbeitnehmer zwar erreichbar ist, jedoch frei über seinen Aufenthaltsort entscheiden kann. Er kann dann zum Beispiel zum Essen ins Restaurant gehen und nimmt ein Mobiltelefon mit oder hinterlässt im Betrieb eine Erreichbarkeitsnotiz.

Wann liegt keine Rufbereitschaft mehr vor?

Dagegen liegt nach Ansicht der Richter keine Rufbereitschaft vor, wenn die Vorgaben des Arbeitgebers so eng sind, dass der Arbeitnehmer zu Hause bleiben muss. Dann liegt ein Fall des klassischen Bereitschaftsdienstes vor.

Zu dieser Thematik hat das Landesarbeitsgericht Köln ein bisher wenig beachtetes Urteil gefällt (Az: 3 Sa 1453/07). Danach ist ein Arbeitgeber nicht berechtigt, Rufbereitschaft anzuordnen, wenn er zugleich den Aufenthaltsort des Arztes in (zu) beschränkender Weise durch Vorgabe einer starren Eintreffzeit mittelbar festlegt.

Die Entscheidung stellt erstmals fest, dass die in unzulässiger Weise als Rufbereitschaft erbrachten Dienste im Rechtssinn als Bereitschaftsdienst zu werten und entsprechend zu vergüten sind.

Praxistipp: Krankenhausärzte, die Rufbereitschaftsdienste leisten, sollten daher prüfen, ob auch in ihren Verträgen entsprechende Vorgaben gemacht werden, und gegebenenfalls Nachvergütungen verlangen.

Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche auf ausstehende Vergütung des Bereitschaftsdienstes bestimmten Ausschlussfristen unterliegen. Ebenso wie die hier anwendbaren „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ sehen auch andere Tarifverträge Ausschlussfristen für die Geltendmachung bestehender Ansprüche von meist sechs Monaten vor.