Sogenannte „Geheimcodes“ in Zeugnissen

von Dr. Guido Mareck, Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht Iserlohn

Es werden viele Zeugnisse in Krankenhäusern geschrieben: im Rahmen der Gebietsarztweiterbildung, Zwischenzeugnisse für Oberärzte oder Endzeugnisse, wenn jemand die Stelle wechselt. Die Erwartungen und Anforderungen sind hoch, denn mit diesem Zeugnis empfiehlt man sich beim nächsten Arbeitgeber. Das Arbeitszeugnis mit seiner eigenen Sprache wird dann oft ein Punkt, an dem sich ein heftiger Streit entzünden kann. Entscheidend ist daher, dass Sie als Krankenhaus-Radiologe wissen, welche Ansprüche Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, welche Geheimcodes sich hinter den einzelnen Formulierungen verbergen können und welche Beschreibungen unbedenklich sind. Der nachfolgende Beitrag beginnt mit den rechtlichen Anforderungen an ein Zeugnis und den sogenannten „Geheimcodes“.

Welche Art von Zeugnis muss ausgestellt werden?

Unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie mit der Beendigung ein einfaches bzw. qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Faustregel: Ein qualifiziertes Zeugnis kann bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten verlangt werden. Werden Sie während einer längeren Kündigungsfrist noch weiter beschäftigt, können Sie nach Ausspruch der Kündigung vom Krankenhausträger ein vorläufiges Zeugnis verlangen, das den Träger auch hinsichtlich der Formulierung des Endzeugnisses bindet.

Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes ein Anspruch auf Erteilung eines sogenannten „Zwischenzeugnisses“ gegeben sein. Solche triftigen Gründe sind zum Beispiel der Trägerwechsel, eine erhebliche Veränderung der Tätigkeit nach Art oder Umfang oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Die Grundsätze zur Form und zum Inhalt des Zeugnisses gelten uneingeschränkt auch für das Zwischenzeugnis.

Die Angaben im Zeugnis

Im qualifizierten Zeugnis müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • das Ausstellungsdatum (das üblicherweise mit dem Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses identisch sein sollte),
  • Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum und -ort,
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • genaue Beschreibung Ihrer Tätigkeit,
  • die Bewertung Ihrer Leistungen und Führung,
  • die Unterschrift vom Chefarzt, Geschäftsführer, Direktor oder Personalchef.

„Geheimcodes“ für negative Beurteilungen

Mittlerweile ist es ein offenes Geheimnis, dass Arbeitszeugnisse hinsichtlich der Zufriedenheit und der Leistung bzw. einzelner Verhaltensaspekte des Arztes Geheimcodes enthalten können. Dieses Wissen sorgt für Verwirrung, da oft auch Vorgesetzten diese Formulierungen nicht im Einzelnen bekannt sind. Anbei eine Übersicht über typische Formulierungen und ihre wahre Bedeutung:

Die wichtigsten Formulierungen

„... erledigte alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse“

Bedeutung: Eifer ja, aber kein Erfolg

„... hat alle übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt “

Bedeutung: Ein Bürokrat ohne Eigeninitiative

„... war wegen seiner Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild“

Bedeutung: Ein Totalversager

„... haben wir als umgänglichen Kollegen kennengelernt“

Bedeutung: Der Laden lief besser, wenn er nicht da war

„... trug durch Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei“

Bedeutung: Ein Alkoholiker

„... bewies Einfühlungsvermögen in die Belange der Belegschaft“

Bedeutung: Suchte Sexkontakte bei Mitarbeiterinnen

„... bewies umfassendes Einfühlungsvermögen für die Belegschaft“

Bedeutung: Homosexuelle Veranlagung

„... galt im Kollegenkreis als toleranter Mitarbeiter“

Bedeutung: Aber nicht für Vorgesetzte, für die er ungenießbar war.