Schwangere Radiologinnen: In welchem Umfang greifen die Beschäftigungsverbote?

von RA Marc Strüder und RA/FA für Arbeits- und Steuerrecht Norbert H. Müller, c/o Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

In welchen Bereichen und in welchem Umfang können schwangere Krankenhausärztinnen ihre ärztliche Tätigkeit während ihrer Schwangerschaft am Krankenhaus fortsetzen? Diese Frage ist nicht nur für die Ärztin selbst, ­sondern auch für ihre Vorgesetzten, ihre Kollegen und ihren Arbeitgeber wichtig. Nachfolgend wird der Frage nachgegangen, inwieweit die Beschäftigungs­verbote bei Radiologinnen greifen.

Mutterschutzgesetz bildet den gesetzlichen Rahmen

Die konkreten Verbote des § 4 Abs.2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) greifen von Gesetzes wegen, also unabhängig von einem ärztlichen Attest. Sobald der Arbeitgeber der werdenden Mutter von der Schwangerschaft Kenntnis erhält, hat er auf die Ärztin Rücksicht zu nehmen und den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass weder die werdende Mutter noch das ungeborene Kind gefährdet werden (§ 2 MuSchG). Daraus erwachsen relativ weitreichende Beschäftigungsverbote für schwangere Ärztinnen – teilweise weitergehend, als diesen selbst und ihren jeweiligen Arbeitgebern lieb ist.

Die schwangere Ärztin selbst ist gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen. Dies soll sie zwar gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 MuSchG, aufgrund der gravierenden Einschränkungen im beruflichen Alltag kann sie aber nicht dazu gezwungen werden.

Rolle des Chefarztes beim ­Mutterschutz

Der Chefarzt selbst ist zwar nicht der Arbeitgeber der Ärztin, er hat aber seinerseits Schutz- und Loyalitätspflichten gegenüber der Geschäftsführung. Das bedeutet: Weiß er von der Schwangerschaft einer Ärztin, so sollte er zumindest darauf hinwirken, dass diese das der Krankenhausleitung mitteilt.

Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, ist zu überlegen, in welchem Umfang die werdende Mutter in Anbetracht der Vorgaben des Mutterschutzgesetzes noch eingesetzt werden kann. Dies hängt stark von ihrem Einsatzgebiet ab. Gegebenenfalls sollte – sofern möglich – der Arbeitsalltag umorganisiert werden.

Schutz schwangerer Ärztinnen in Röntgenabteilungen

Der weitere Einsatz einer schwangeren Radiologin in Röntgenabteilungen ist sehr kritisch zu sehen. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d) Röntgenverordnung heißt es wie folgt:

„Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn bei schwangeren Frauen, die nach a) oder c) den Kontrollbereich betreten dürfen, der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert nach §31 a Abs. 4 Satz 2 eingehalten und dies dokumentiert wird.“ Die Norm nimmt also Bezug auf § 22 Abs. 1 Nr. 2a. Dieser lautet: „Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vor­gesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen.“

Eine weitere wichtige Vorschrift in diesem Zusammenhang findet sich in §31a Abs. 4: „Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Dosis der Gebärmutter den Grenzwert von 2 Millisievert nicht überschreiten. Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenzwert von 1 Millisievert nicht überschreiten. Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frau.“

Fazit

Die konkreten Anforderungen daran, dass schwangere Ärztinnen den Kontrollbereich betreten dürfen, sind also außerordentlich hoch – so hoch, dass dies wohl durchweg untersagt werden dürfte. Ein Einsatz außerhalb des Kontrollbereichs ist zwar nicht ausdrücklich verboten, dürfte aber aufgrund der hohen Missbildungs- und Abortrate schwierig sein. Insofern müssten gerade im Fachbereich der Radiologie erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um eine schwangere Radiologin noch sinnvoll weiter einsetzen zu können – zumal noch etliche weitere Beschäftigungsverbote zu beachten sind (Nachtschichtverbot, Verbot von Tätigkeiten mit Infektionsgefahr etc.).