von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Gemäß § 2 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) muss das Honorar für die Sachverständigentätigkeit binnen einer Frist von drei Monaten bei Gericht geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, verfällt der Anspruch und ein Honorar kann nicht mehr beansprucht werden. Nur in Ausnahmefällen kann nach dem Gesetz „auf begründeten Antrag“ hin das Gericht die Frist verlängern.
Fristbeginn ist im Falle schriftlicher Begutachtung der Eingang des Gutachtens bei Gericht. Ging es um eine mündliche Anhörung als Sachverständiger, ist das Ende der Vernehmung bei Gericht maßgebend.
Wurde die Drei-Monats-Frist versäumt, kann eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Bei einem solchen Antrag muss gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Sachverständigen selbst passierte.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Sachverständige zum Beispiel dadurch exkulpieren, dass alleiniges Verschulden einer Hilfsperson plausibel gemacht wird. Dies kann sich etwa auf einen Mitarbeiter der privaten Abrechnungsstelle beziehen, wenn der Arzt eine solche mit der Erstellung der Liquidationen beauftragt hat.
Gelingt dies, lebt der Honoraranspruch wieder auf und die Vergütung kann verlangt werden. Diesbezüglich kann auf den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 3.November 2011 (Az: S 9 U 105/10) verwiesen werden.
Die betreffende Person muss zur Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Hierbei ist rechtsanwaltliche Unterstützung zu empfehlen.
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