Private Telefonate im OP-Saal – Kündigung trotzdem unzulässig

Ein Chefarzt, der während seiner Operationen wiederholt private Handy-Telefonate führte, hätte deswegen nicht fristlos ohne vorherige Abmahnung entlassen werden dürfen. So lautet ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 22. Februar 2011 (Az:3 Sa 474/09). Eigentlich stelle das Verhalten des Mediziners einen gewichtigen Anlass für eine fristlose Kündigung dar. Im vorliegenden Einzelfall habe das Gericht jedoch die „soziale Schutzbedürftigkeit“ des Familienvaters höher gewichtet als das Interesse der Klinik an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Forderung des Chefarztes, der inzwischen in einem anderen Krankenhaus beschäftigt ist, auf Wiederanstellung in seiner alten Position, wurde dagegen abgelehnt. Das Krankenhaus hatte die Kündigung damit begründet, der Arzt habe durch sein Verhalten die Dauer von Operationen verlängert und das Risiko von Komplikationen erhöht. Er habe für Telefonate sogar Operationen unterbrochen, bei denen schon der erste Schnitt gesetzt worden war.

Das Landesarbeitsgericht wertete zugunsten des Chefarztes den Umstand, dass sein Verhalten bei internen Besprechungen nicht beanstandet worden war. Schon das Arbeitsgericht Koblenz hatte in der ersten Instanz geurteilt, der Mediziner hätte zunächst abgemahnt werden müssen. Zugunsten des Mediziners wirkte sich auch ein besonderer Passus seines Arbeitsvertrags aus, der eine ordentliche Kündigung unmöglich machte.