Pauschale Abgeltung von Überstunden: Klausel unwirksam

von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Eine Klausel, wonach sämtliche Über- oder Mehrarbeit mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist, ist wegen Verstoßes gegen das „Transparenzgebot“ aus § 307 Abs.1 BGB unwirksam. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitnehmer per se einen Anspruch auf Abgeltung der Überstunden hat. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)mit Urteil vom 17. August 2011, Az:5 AZR 406/10) entschieden.

Fall und Urteil

Im Streitfall verklagte ein gekündigter Anwalt, der zuletzt monatlich 8.000 Euro brutto erhielt, seine Kanzlei auf Vergütung von Überstunden. Laut seinem Arbeitsvertrag war aber „etwaig notwendige Über- oder Mehrarbeit abgegolten“ (pauschale Abgeltungsklausel).

Laut Auffassung des BAG ist die zugrundeliegende pauschale Abgeltungsklausel intransparent und damit unwirksam. Der Arbeitnehmer müsse bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Daran fehle es, weil der Umfang der zu leistenden Überstunden in keiner Weise konkretisiert oder beschränkt sei.

Gleichwohl könne der Anwalt eine Vergütung der Überstunden nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des § 612 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. Einen allgemeinen Rechtssatz, dass jede Mehrarbeits- oder dienstliche Anwesenheitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten sei, gebe es gerade bei Diensten höherer Art bzw. bei leitenden Angestellten nicht. Maßgeblich sei eine objektivierte Einzelfallprüfung unter Beachtung der Verkehrssitte, der Art, Dauer und des Umfangs der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander. Für eine Überstundenabgeltung sei dann – wie im vorliegenden Fall– nicht immer Raum.