von Rechtsanwalt Norman Langhoff, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin, www.rbs-partner.de
Am 1. Februar 2013 hat das Patientenrechtegesetz (PatRG) den Bundesrat passiert, nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist es nunmehr am 26. Februar in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will vor allem (haftungsrechtliche) Transparenz und Rechtssicherheit für die am Behandlungsverhältnis Beteiligten schaffen, Verfahrensrechte von Patienten stärken und eine Fehlervermeidungskultur fördern. Dabei werden vor allem die bislang allein richterrechtlich konturierten Grundsätze des Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusammengefasst. Wirkliche inhaltliche Neuerungen sind damit nur in vergleichsweise geringem Umfang verbunden. Nachfolgend erfahren Sie, was sich geändert hat und wie Sie sich darauf einstellen können.
Im nachfolgenden Kasten sind die wichtigsten gesetzlichen Regelungen aufgeführt. Die Neuregelungen werden jeweils kursiv dargestellt.
Patientenrechtegesetz: Die wichtigsten Regelungen für Radiologen |
Behandlungsvertrag (§ 630a und b BGB)
Informationspflichten (§ 630c BGB)
Einwilligung und Aufklärungspflicht (§§ 630d, 630e BGB)
Dokumentation (§ 630f BGB)
Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g BGB)
Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (§ 630h BGB)
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Gemäß § 630a Abs. 2 BGB ist die Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“ geschuldet; damit wird die Rechtsprechung zum dynamischen Facharztstandard umgesetzt, dessen Bestimmung jedoch etwas „verunklart“. In der Gesetzesbegründung wird zur Bestimmung unter Hinweis auf die Rechtsprechung auf „regelmäßig maßgebliche“ Leitlinien von Fachgesellschaften verwiesen.
Die Rechtsprechung zur Verbindlichkeit von Richt- und Leitlinien trägt diesen Verweis jedoch nicht. Nach mehrheitlich vertretener Auffassung impliziert ein Verstoß gegen Leitlinien in der Regel nicht das Vorliegen eines Behandlungsfehlers; Leitlinien, Empfehlungen und insbesondere Richtlinien können sich jedoch zum Standard entwickeln. Abweichungen von Leitlinien sollten jedoch dokumentierend begründet werden.
Die Informationspflicht enthält neben der Aufklärung über therapeutisch erforderliches Verhalten (Sicherungsaufklärung) auch die – ebenfalls schon jetzt bekannte – wirtschaftliche Aufklärung über die Behandlungskosten. Diese hat in Textform – also auch E -Mail oder CD-ROM – immer dann zu erfolgen, wenn der Behandelnde weiß, „dass eine vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben“.
Nach § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Patient bei entsprechender Erkennbarkeit vom Arzt über einen möglichen Behandlungsfehler zu informieren, wenn der Patient explizit danach fragt oder die Information zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist. Zum Hinweis auf Aufklärungsversäumnisse oder organisatorische Fehler besteht nach dem Gesetzeswortlaut keine entsprechende Pflicht.
Zwar sieht der Gesetzesentwurf einen neugeschaffenen Schutzmechanismus mit Blick auf den strafrechtlichen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vor (§ 630c Abs. 3 Satz 3 BGB); Friktionen zum Arbeits- (fehlerbedingte Abmahnung oder Kündigung?) und Versicherungsrecht (Verlust des Versicherungsschutzes?) scheinen dennoch möglich und begründen möglicherweise Gestaltungsbedarf.
Die §§ 630f und 630g BGB kodifizieren bereits geltendes Recht. Bedeutsam ist jedoch, dass bei (weiterhin zulässigen) Berichtigungen und Änderungen der Dokumentation deren ursprünglicher Inhalt erkennbar bleiben muss, was gerade bei Führung elektronischer Patientenakten äußerst relevant ist. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht wirken sich nämlich gemäß § 630h Abs. 3 BGB – wie bislang auch – beweisrechtlich zulasten des Behandlers aus:
Im Patientenrechtegesetz wird vor allem bestehendes Richterrecht verankert. Verschärfend wirkt insbesondere die Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen auf – auch eigene – Behandlungsfehler hinzuweisen. Die Anforderungen an die wirtschaftliche Aufklärung könnten steigen. Bei Führung elektronischer Patientenakten ist sicherzustellen, dass nach nachträglich vorgenommenen Änderungen vorangehende Einträge sichtbar bleiben, anderenfalls drohen prozessuale Nachteile.
Insbesondere für Radiologen ist bedeutsam, dass unter anderem die von der Rechtsprechung entwickelte Beweislastumkehr für bestimmte einfache Befunderhebungsfehler ausdrücklich festgeschrieben wird.
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