Parkplatzvergabe: „Frauen vor Männern“ keine Diskriminierung

Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen. Das ist das Ergebnis eines Parkplatzstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.9.2011, Az: 10 Sa 314/11).

Geklagt hatte der Mitarbeiter eines großen Klinikums. Wegen einer Gehbehinderung verlangte er einen Parkplatz direkt vor der Klinik. Die Klinik berücksichtigt bei der Zuteilung der gebäudenahen Plätze mehrere Kriterien, unter anderem „Frauen vor Männer“. Darin sah der Mitarbeiter eine unzulässige Diskriminierung.

Das sah das LAG jedoch anders. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlaube Differenzierungen aufgrund des Geschlechts, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Frauen zu bevorzugen sei gerechtfertigt, da diese häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen würden.