OVG billigt umfangreiche Planbettenreduzierung

von Ltd. Ministerialrat Dr. Frank Stollmann, Gesundheitsministerium NRW, Düsseldorf

Dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zufolge ist die dem Feststellungsbescheid einer Planungsbehörde zugrunde liegende Entscheidung, bei allen Krankenhäusern einer Stadt die Zahl der Planbetten bis zur rechnerischen Auslastungsquote in den entsprechenden Abteilungen zu reduzieren, rechtmäßig (Beschluss vom 17. September 2012, Az: 13 A 814/12).

Der Fall

Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welchem Umfang die zuständige Planungsbehörde berechtigt war, in einzelnen Krankenhausfachabteilungen Bettenreduzierungen vorzunehmen.

Die Entscheidung

Das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass auch bei Reduzierung der Bettenzahl eines Plankrankenhauses der Feststellungsbescheid seine Rechtsgrundlage in den spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 16, 14, 12 Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen i.V.m. den Festlegungen des Krankenhausplans findet und daneben allgemeine Widerrufsregelungen nicht zur Anwendung kommen.

Dabei stehe der Behörde ein gewisser Spielraum zur Herstellung der bedarfsgerechten Planausweisung zu; sie könne alle Krankenhäuser mit rechnerischem Bettenüberhang auf das rechnerische Bettensoll zurückführen oder stattdessen etwa eine Abteilung eines Krankenhauses mit gleichem Ziel schließen, soweit sachlich vertretbare Erwägungen die getroffene Lösung stützen.

Überdies sei nicht zu beanstanden, dass das zum Zeitpunkt der landesseitigen Entscheidung vorliegende empirische Material zugrunde gelegt und aktuellere Behandlungszahlen nicht berücksichtigt wurden. Dass überaltertes Zahlenmaterial verwendet worden ist, sei nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass planerische Vorgaben des Krankenhausplans 2001 mit dem tatsächlichen Bedarf nicht mehr vereinbar und deshalb funktionslos wären, ließen sich dem OVG zufolge ebenfalls nicht finden.

Die Klägerin konnte insoweit mit ihrem Vorbringen zu gesunkenen Verweildauern als Folge des DRG-Systems und zur Erforderlichkeit einer neuen Bedarfsanalyse nicht durchdringen. Nach Auffassung des OVG hat die Behörde plausibel und unwidersprochen vorgetragen, dass die landesmittleren Verweildauern jährlich neu berechnet und die seit Einführung des DRG-Systems gesunkenen Verweildauern in den Berechnungen berücksichtigt worden seien.

Fazit

Die Entscheidung des OVG stärkt die Kompetenzen der Planungsbehörden. Davon abgesehen ist den örtlichen Gegebenheiten und den regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung zu tragen. In Ermangelung konkreter einfachgesetzlicher Vorgaben sind die Maßstäbe für die Bedarfsermittlung dem jeweiligen Krankenhausplan zu entnehmen.