Novellierte Berufsordnung bringt Änderungen für Befundübermittlungen

von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

Anfang Juni hat der Deutsche Ärztetag in Kiel einer umfassenden Novellierung der ärztlichen Muster-Berufsordnung zugestimmt. Einige Änderungen haben eher deklaratorischen Charakter, da sich die in der Berufsordnung neu formulierten Inhalte dem rechtlichen Gehalt nach bereits vorher aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergaben. Von den Änderungen sind Krankenhausradiologen im Ergebnis daher nur wenig betroffen. Eine Ausnahme bilden da die neuen Vorgaben zur Übermittlung von Befunden.

„Rechtzeitige“ Befundübermittlung gefordert

In Hinblick auf die Befundübermittlung an die nach- und weiterbehandelnden ärztlichen Kollegen ist nunmehr normiert, dass diese „rechtzeitig“ zu erfolgen hat, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Berufsordnung gilt dies insbesondere auch bei Krankenhauseinweisungen und Entlassungen aus dem Krankenhaus.

Zwar kam auch schon bisher eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme der Krankenhausärzte bzw. des Krankenhausträgers in Betracht, wenn die Information an den niedergelassenen Weiterbehandler verspätet erfolgte und hierdurch gesundheitliche Schäden beim Patienten hervorgerufen wurden. Allerdings existiert nunmehr unabhängig vom Eintritt eines konkreten Schadens eine berufsrechtliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Übermittlung von Befunden und Übersendung des Entlassungsbriefs.

Was bedeutet „rechtzeitig“ konkret?

Was der juristisch eher unbestimmte Begriff „rechtzeitig“ im Sinne der Berufsordnung genau heißen soll und in der Konsequenz für den konkreten Einzelfall bedeutet, dazu muss die nachfolgende Rechtsprechung abgewartet werden. Jedenfalls findet sich in der aktuellen Beschlussfassung nicht mehr die wesentlich strengere Formulierung „unverzüglich“. Diese war vorher diskutiert worden, wurde dann aber nicht aufgenommen – wohl weil befürchtet wurde, dass diese Vorgabe in der praktischen Umsetzung allzu viele Probleme verursachen könnte.

Befundübermittlung erfolgt zu spät – wie wird das geahndet?

Bei Verstoß gegen eine „rechtzeitige“ Befundübermittlung ist eine berufsrechtliche Sanktionierung des einzelnen Arztes mit Verwarnung, Verweis oder Geldbuße möglich. Vor diesem Hintergrund gilt es zu vermeiden, dass sich unbearbeitete Entlassungsbriefe anstauen, was gerade in größeren Kliniken im arbeitsintensiven Krankenhausalltag nicht immer einfach ist.

Wenn der zuständige Stationsarzt aufgrund von Arbeitsüberlastung die Entlassungsbriefe nicht mehr rechtzeitig abarbeiten kann, könnte die Sanktion auch den Chefarzt unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens treffen.

Auch klinikintern sind Befunde zeitnah zu übermitteln

Es muss jedoch nicht nur rechtzeitig nach Entlassung des Patienten der Entlassungsbrief an den Hausarzt übersandt werden. Auch krankenhausintern sind erhobene Befunde zeitnah an die andere Abteilung weiterzureichen. Dies galt schon bisher nach haftungsrechtlichen Maßstäben. Es ist nach der berufsrechtlichen Neuregelung davon auszugehen, dass diese Thematik noch stärker in den medizinrechtlichen Fokus geraten wird.

Vor diesem Hintergrund ist Ärzten in radiologischen Krankenhausabteilungen anzuraten, Befundberichte möglichst umgehend zu erstellen und zu übermitteln. Auch hier kann gegebenenfalls ein Organisationsverschulden des leitenden Arztes Gegenstand eines Rechtsstreits werden. Falls ein akut abklärungsbedürftiger Befund entdeckt wird, sollte unmittelbar der ärztliche Kollege der betreffenden Station informiert und dies von dem Radiologen schriftlich in den Patientenunterlagen dokumentiert werden.

Länder müssen neue Vorgaben der MBO noch umsetzen

Rechtlich maßgebend und verbindlich sind allein die Berufsordnungen der Ärztekammern in den einzelnen Bundesländern, nicht die MusterBerufsordnung auf Bundesebene. Die Landesärztekammern richten sich jedoch überwiegend nach den Bestimmungen, wie sie in der Muster-Berufsordnung vorgesehen sind. Allerdings bleibt die nachfolgende Umsetzung im jeweiligen Bundesland abzuwarten, bis die Novellierung faktische Rechtskraft entfaltet.