Niedergelassene Radiologen können gegen Erlaubnis klagen

von RA/FA für Medizinrecht Olaf Walter und RAin Anna Mündnich, WIENKE & BECKER - KÖLN

Interessante Meldung für Krankenhausärzte: Auch niedergelassene Vertragsärzte können sich gegen eine behördliche Erlaubnis wenden, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht.

Zu diesem Ergebnis kam kürzlich das Sächsische Landessozialgericht (Beschluss vom 3.6.2010, Az: L 1 KR 94/10 B ER). Damit bestätigte das Gericht die bereits in diesem Sinne ergangene erstinstanzliche Eilentscheidung des Sozialgerichts Dresden. Demnach sind Vertragsärzte berechtigt, gegen die „Bestimmung“ eines Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung nach §116b Sozialgesetzbuch (SGB) V vorzugehen. Zudem entschied das Gericht in dem Eilverfahren, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, sodass die Klinik bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung keine ambulanten Leistungen nach § 116b SGB V erbringen darf.

Fazit: Die Entscheidung ist zwar ein Erfolg für die niedergelassenen Vertragsärzte. Da jedoch das Gericht keine Bedarfsprüfung für die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung fordert, sondern lediglich eine nicht wesentliche Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Situation, sind für die Krankenhaus-Bestimmung die Anforderungen an die Begründung einer Verbesserung der Versorgungssituation der Patienten nicht hoch.