Mehr Zeit für ärztliche Nebentätigkeit

von RA und FA für Medizin- und Sozialrecht Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam, www.spkt.de

Mit dem zum 1. Januar 2012 eingeführten GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG ) wird auch § 20 Abs. 1 der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) geändert. Bislang hieß es darin, dass ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versicherten nicht in erforderlichem Maß zur Verfügung steht, für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht geeignet ist. Dies wurde von der Rechtsprechung so ausgeurteilt, dass ein Vertragsarzt mit einer vollen Zulassung noch bis zu maximal 13 Stunden in der Woche einer anderen Tätigkeit nachgehen kann, bei einer halben Zulassung (= hälftiger Versorgungsauftrag) noch bis zu 26 Stunden.

Starre Zeitenregelung ist ­gefallen

Von dieser starren Zeitenregelung wollte sich der Gesetzgeber bewusst lösen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen: Wenn der Vertragsarzt unter Beachtung der Regelung der Bundesmantelver­träge seine Sprechstundenzeiten –für einen vollen Versorgungsauftrag 20 Stunden und für einen hälftigen Versorgungsauftrag 10 Stunden – zu den üblichen Sprechstundenzeiten anbietet, kann er dennoch vollumfänglich noch weitere Nebentätigkeiten ausüben.

Entsprechend wird in dem neu formulierten § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV vor allem darauf abgestellt, dass es dem Vertragsarzt „unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit“ möglich sein muss, „Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten“.

Mehr Möglichkeiten ambulanter Tätigkeit für Klinikärzte

Damit besteht gerade auch für den Chefarzt die Möglichkeit – sofern entsprechende Vertragsarztsitze existieren –, sich verstärkt in die ambulante vertragsärztliche Versorgung einzubringen, ohne dass es einer Ermächtigung bedarf. Aufgrund dieser Flexibilisierungsmaßnahmen hat natürlich auch der niedergelassene Vertragsarzt die Möglichkeit, sich vermehrt in die stationäre Versorgung von Versicherten einzubringen.