Krankenhaus darf GKV-Patienten nicht direkt in Anspruch nehmen

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen hat festgestellt, dass ein Krankenhaus nicht berechtigt ist, einen gesetzlich versicherten Patienten für eine stationäre Leistung unmittelbar in Anspruch zu nehmen, selbst wenn die betreffende Krankenkasse die Zahlung der Entgelte verweigert (Beschluss vom 2.3.2011, Az: L 1 KR 177/10 B ER). Krankenhausbehandlungen unterlägen dem Sachleistungsgrundsatz und ließen Vergütungsansprüche nur im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenkasse entstehen. Ein etwaiger Streit sei allein mit der Krankenkasse auszutragen.