von RA Norbert H. Müller, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum
Seit „Wegfall“ des BAT Ende 2005 und Inkrafttreten zweier Nachfolgetarifverträge Mitte 2006 – TVöD und TV-Ärzte/VkA – stellte sich die Frage, ob die bisher inpidual-vertraglich nach BAT I vergüteten Chefärzte ebenso wie die nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter nach dem TV-Ärzte/VkA zu vergüten sind, eine dauerhaft statische Vergütung nach BAT erhalten oder eine Dynamisierung nach TVöD beanspruchen können. Am 9.Juni 2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Frage für verschiedene Fallkonstellationen entschieden: In sämtlichen Fällen hat das BAG einen Anspruch der Chefärzte auf eine Vergütung nach dem TV-Ärzte/VkA abgelehnt. Jedoch sieht das Gericht einen Anspruch auf eine dynamische Vergütung. Ohne Kenntnis der genauen Urteilsgründe bleiben noch immer Fragen offen. Wir werden wieder berichten, sobald die Urteilsgründe vorliegen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Argumentation des BAG nicht auf die ähnliche Problematik des Bundes-Angestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) übertragen werden. Dort gibt es keine klassischen zwei Nachfolgetarifverträge, sondern dem alten BAT-KF ist der neue BAT-KF nachgefolgt, der allein innerhalb des neuen BAT-KF dann hinsichtlich der Vergütung für Ärzte den TV-Ärzte-KF ausdrücklich für anwendbar erklärt. Falls im Vertrag auf eine Vergütung nach BAT-KF und die ergänzende bzw. ersetzende Regelung abgehoben wird, kommt man hier sicherlich wesentlich eher zum neuen BAT-KF, der dann nur inhaltlich für die Ärztevergütung auf den TV-Ärzte-KF verweist. Über diese Fälle hat das BAG noch nicht entschieden. Die erst- und zweitinstanzlichen Urteile hatten hier alle zugunsten der Chefärzte entschieden.
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