Klinikarzt hat kein Recht auf eine Abrechnungsgenehmigung der Klinik

von RA und FA für MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

Ein angestellter Krankenhaus-Radiologe kann nicht gegen die Ablehnung einer Abrechnungsgenehmigung für Leistungen in der allgemeinen Kernspintomographie für die Klinik klagen. Denn Adressat des ablehnenden Bescheids ist die Klinik und nicht der Arzt. Dieser ist durch die Ablehnung auch nicht in seinen Rechten verletzt (Sozialgericht [SG] Berlin, Urteil vom 11.10.2017, Az. S 83 KA 1155/16 ).

Der Fall

Der Kläger ist seit 1989 Facharzt für Radiologische Diagnostik. Er war zunächst selbstständig, dann angestellt und seit 2016 als Facharzt für Radiologie in der Praxis für Radiologie in der Klinik tätig. Die KV hatte ihm bzw. seinen Arbeitgebern in den Jahren 1995, 2004, 2009 und 2012 Abrechnungsgenehmigungen für Leistungen in der allgemeinen Kernspintomographie erteilt.

2015 beantragte der Arzt bei der der KV wiederum eine Abrechnungsgenehmigung für solche Leistungen für ihn als „angestellten Arzt in der Klinik nach § 311“. Der Antrag wurde sowohl von ihm als auch vom Klinikleiter unterschrieben. Des Weiteren beantragte er die Feststellung der fachlichen Befähigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen in der allgemeinen Kernspintomographie (Antrag 2).

Die KV lehnte die Abrechnungsgenehmigung (Antrag 1) mit Bescheid an die Klinik ab. Denn die Einrichtung erfülle zwar die apparativen Voraussetzungen nach der Kernspintomographie-Vereinbarung, es fehle jedoch an der fachlichen Befähigung des Klägers. Über dessen fachliche Befähigung selbst (Antrag 2) entschied die KV nicht.

Das SG wies die Klage des Arztes gegen die Nichterteilung der Abrechnungsgenehmigung (Antrag 1) als unbegründet ab. Die Richter gaben ihm aber hinsichtlich des Antrags 2 insofern recht, als sie feststellten, dass die KV untätig geblieben sei und nicht zeitnah über seinen Antrag entschieden hatte.

Folgen für die Praxis

Die Abrechnungsgenehmigung wird dem anstellenden Vertragsarzt bzw. der anstellenden Einrichtung erteilt. Der angestellte Arzt erhält darüber lediglich eine Mitteilung. Den Antrag auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung muss die Klinik selbst stellen. Der angestellte Arzt kann dies nicht tun, er kann die Klinik nur bei der Antragstellung unterstützen. Wird der Antrag abgelehnt, so sollte die Klinik Widerspruch einlegen.

Wird der Antrag auf Abrechnungsgenehmigung mit der Begründung abgelehnt, dem angestellten Radiologen fehle die fachliche Befähigung zur Durchführung der Leistungen, so muss der Radiologe aktiv werden. Er muss einen Antrag auf Feststellung der fachlichen Befähigung bei der KV stellen.

Wird über den Antrag ohne zureichenden Grund nicht binnen sechs Monaten seit Antragstellung entschieden, sollte der Arzt die KV vor dem SG auf Verpflichtung zur Bescheidung verklagen, um weiteren Zeitverlust zu verhindern.

Wird der Antrag zwar beschieden, von der KV aber abgelehnt, so sollte der Arzt zeitnah Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Wird über diesen Widerspruch nicht binnen drei Monaten entschieden, sollte der Arzt wiederum auf Verpflichtung zur Bescheidung klagen.