von RAin, FAin für MedR Sylvia Köchling, BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster, www.bpg-muenster.de
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 18. August 2010 (Az: 5 U 127/09) ist auf eine gesellschaftsrechtlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) nicht anwendbar. Patienten müssen es somit hinnehmen, wenn in der Privatklinik höhere Kosten für die Unterkunft genommen werden als in Plankrankenhäusern.
Beklagt wurde eine Privatklinik, die auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages in angemieteten Räumlichkeiten mit 32 Betten und mit dem Personal des Klinikums S, das als Plankrankenhaus in den Landeskrankenhausplan aufgenommen ist, stationäre Krankenhausleistungen erbringt. Während das Klinikum S nach dem Fallpauschalensystem für die Wahlleistung „Unterkunft“ Zuschläge von bis zu 145 Euro (Einbettzimmer) bzw. 78 Euro (Zweibettzimmer) berechnet, rechnet die Privatklinik dafür Zuschläge von 230 Euro bzw. 165 Euro ab. Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung forderte von der Privatklinik, diese Abrechnung zu unterlassen oder zumindest die vermeintlich überhöhten Zuschläge für die Wahlleistung „Unterkunft“ herabzusetzen.
Das OLG Köln wies die Forderung als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem klagenden PKV-Verband weder nach Krankenhausentgelt- noch nach Wettbewerbsrecht zu. Das KHEntgG sei nur auf öffentlich geförderte Krankenhäuser anwendbar. Eine Privatklinik unterfalle daher nicht dem KHEntgG (so auch OLG München, Urteil vom 14.1.2010, Az: 29 U 5136/09). Daran ändere auch die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Privatklinik mit dem Klinikum S nichts. Auf wettbewerbsrechtliche Bestimmungen könne sich der klagende PKV-Verband nicht berufen, weil er bzw. seine Mitgliedsunternehmen nicht gegen die Privatklinik konkurrierend tätig würden.
Patienten von Privatkliniken müssen damit rechnen, deutlich höhere Zuschläge für die Wahlleistung Unterkunft zahlen zu müssen als in einem Plankrankenhaus. Hierauf sowie darauf, dass die Kosten gegebenenfalls nicht oder nicht vollständig von der privaten Krankenversicherung erstattet werden, sollten sie hingewiesen werden.
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