Keine Haftung für verspätete MRT-Untersuchung, wenn sie ohne nachteilige Folgen bleibt

von Dr. Dr. Thomas Ufer, RA und Arzt, FA für Medizinrecht, Köln

Eine verspätete MRT-Untersuchung begründet keine Haftung, wenn sie ohne nachteilige Folgen für den Patienten bleibt. Zu diesem Ergebnis kam jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az: 5 U 215/07). Wie die Richter das Verhalten des Radiologen im vorliegenden Fall beurteilten, lesen Sie im nachfolgenden Beitrag.

Sachverhalt

Der Patient erlitt einen Sportunfall. Der Verdacht, dass es hierbei zu einer Verletzung an knöchernen Strukturen im Bereich der Halswirbelsäule gekommen sei, wurde vom behandelnden Radiologen durch Röntgen- und CT-Untersuchungen abgeklärt. Nachfolgend wurde die Diagnose einer „schweren Halswirbelsäulen-Distorsion, Verdacht auf Contusio spinalis und einer schweren Lendenwirbelsäulen-Prellung“ gestellt und der Patient stationär aufgenommen. Nachdem am Folgetag ein Neurologe hinzugezogen wurde, ordnete dieser die Überweisung in ein Universitätsklinikum an, wo eine operative Dekompression HWK 5/6 durchgeführt wurde.

Der Patient rügte vor Gericht, dass nicht bereits am Aufnahmetag eine MRT-Untersuchung durchgeführt wurde, obwohl diese aufgrund seiner neurologischen Ausfälle indiziert gewesen sei. Die Diagnose des Radiologen sei unzutreffend gewesen. Er verklagte neben dem Krankenhaus auch die beteiligten Ärzte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Klage vor dem Landgericht scheiterte, da für die Richter nach der Beweisaufnahme feststand, dass der Radiologe keine fehlerhafte Diagnose gestellt habe. Auch die Berufung des Patienten auf dieses Urteil scheiterte. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass es dem Patienten nicht gelungen sei zu beweisen, dass den untersuchenden bzw. behandelnden Ärzten ein „schadensursächlicher Behandlungsfehler“ unterlaufen sei.

Der Radiologe sei aufgrund der Röntgen- und computertomografischen Untersuchung zum Ergebnis gekommen, dass eine regelrechte Darstellung der knöchernen Strukturen im Bereich der Halswirbelsäule vorliege, keine Beweise auf Luxation und Frakturen der Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden, degenerative Veränderungen vorlägen, und dass der Verdacht auf Contusio spinalis sowie einer schweren Lendenwirbelsäulen-Prellung bestünden.

Der Gerichtssachverständige war dabei zu der Überzeugung gekommen, dass sich diese Diagnosen des Radiologen als richtig erwiesen haben.

Letztlich kam es hierauf aber nicht an: Das Gericht ist nämlich bei seiner darauf aufbauenden Bewertung davon ausgegangen, dass bei dem Patienten bereits eine Vorschädigung in Form einer Einengung des Rückenmarkskanals vor dem Unfall auf degenerativer Basis vorgelegen habe.

Eine „Quetschung“ des Rückenmarks sei dann aber durch das Unfallereignis begründet, ohne dass sich hieran bei einer früheren operativen Intervention etwas geändert hätte:

Zitat aus dem Urteil

„Eine frühere Durchführung der MRT-Untersuchung und eine frühere Operation hätten dementsprechend das Verbleiben einer Restschädigung nicht verhindern können. Im Hinblick darauf ist es letztlich unerheblich, ob die genannten Maßnahmen aufgrund der Symptomatik bereits früher als tatsächlich geschehen ergriffen worden wären.

Deshalb kann auch als wahr unterstellt werden, dass der Patient entsprechend seiner Behauptung während seines Aufenthaltes im Krankenhaus kein Wasser lassen konnte. Denn dies hätte lediglich dazu geführt, dass früher als tatsächlich geschehen eine MRT-Untersuchung und möglicherweise auch früher als tatsächlich geschehen eine Operation durchgeführt worden wären.“

Eine frühere Durchführung der MRT-Untersuchung hätte demnach das Verbleiben einer Restschädigung nicht verhindern können, so die Richter abschließend.