Kardiologen dürfen Kernspin nicht als GKV-Leistung abrechnen

von RA Dr. Peter Wigge, FA MedR, Münster, www.ra-wigge.de

Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in der Vergangenheit bereits für das Fachgebiet der Orthopädie fest­gestellt, dass die Beschränkung der Abrechenbarkeit kernspintomographischer Leistungen auf die Fachgebiete und Schwerpunktbezeichnungen Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin in § 4 Abs.1 Nr. 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. In einem Nichtannahmebeschluss vom 8. Juli 2010 (Az:2 BvR 520/07) hat das BVerfG nun entschieden, dass auch Kardiologen nicht zur Ausführung und Abrechnung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden müssen. Dies beschränke den Kardiologen zwar in seiner Berufsausübung, jedoch bleibe die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt.

Die Entscheidung des BVerfG ist zu begrüßen, weil damit die bisherige Rechtsprechung des BSG zur KernspinV auch für andere Fachgruppen bestätigt wird.