Kündigung nach verschwiegener Straftat rechtens

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Chefarzt bestätigt, der seiner Arbeitgeberin die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts pflichtwidrig verschwiegen hatte (Urteil vom 5.12.2011, Az: 7 Sa 524/11).

Der Fall

Im Urteilsfall hatte der beklagte Chefarzt bei seiner Anstellung schriftlich erklärt, dass er „über die vorstehenden Angaben hinaus nicht gerichtlich bestraft oder disziplinarisch belangt worden war“ und gegen ihn „kein (weiteres) Strafverfahren, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder Disziplinarverfahren anhängig“ sei. Damit verschwieg er, dass im Jahr 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen nach zu später Einleitung eines Kaiserschnitts gegen ihn aufgenommen worden war, das letztlich zu einer Geldstrafe sowie einer Schmerzensgeldzahlung an die Eltern des verstorbenen Kindes führte. Als die Klinik davor erfuhr, kündigte sie ihm fristlos.

Das Urteil

Im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung bekam der Arzt zunächst Recht, bevor das LAG seine Klage in der Berufungsinstanz abwies. Angesichts seiner Erklärung sei er eindeutig dazu verpflichtet gewesen, das Krankenhaus spätestens nach Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung über das Strafverfahren zu informieren. Erklärungen und Vertrag hätten ihm verdeutlichen müssen, welch hohen Stellenwert der gute Leumund ihrer Beschäftigten, insbesondere derer in leitender Stellung, für das Krankenhaus hatte.

Fazit

Das Verschweigen einer Straftat kann wie ihre Begehung selbst zur (fristlosen) Kündigung führen – auf jeden Fall dann, wenn sie wie hier den Tätigkeitsbereich des (Chef-)Arztes unmittelbar betrifft und zudem eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Das gilt auch für zeitlich länger zurückliegende Verurteilungen, denn arbeitsrechtlich kommt es auf die Verletzung der vertraglichen Mitteilungspflicht und nicht den Zeitpunkt der Tat an.

(Mitgeteilt von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)