Hohe Anforderungen an Honorarvereinbarung mit GKV-Patienten

Mit kürzlich vom Landgericht München I (Az: 31 S 10595/10) in der Berufungsinstanz bestätigten Urteil vom 28. April 2010 (Az: 163 C 34297/09) gab das Amtsgericht München der Klage einer gesetzlich versicherten Patientin auf Rückzahlung des privatärztlichen Honorars statt. Nach Auffassung des Gerichts war die zwischen Arzt und Patientin abgeschlossene Honorarvereinbarung nicht hinreichend. Das Urteil ist interessant für Chefärzte, die im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, zum Beispiel wenn neuartige radiologische Verfahren oder besondere Techniken privatärztlich abgerechnet werden sollen.“

Vertragsärztlich tätige bzw. ermächtige Radiologen dürfen grundsätzlich gegenüber GKV-Patienten nicht privatärztlich nach GOÄ abrechnen. Ausnahmen bestehen jedoch insbesondere bei sogenannten Verlangens­leistungen bzw. IGeL. Bei diesen ist nach der einschlägigen Regelung im Bundesmantelvertrag Voraussetzung, dass der Patient „vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden“. Dies muss schriftlich bestätigt werden.

Die Entscheidung des Gerichts

Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus fordert das Gericht nunmehr den ausdrücklichen Hinweis in der schriftlichen Honorarvereinbarung, dass trotz bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Patient eine privatärztliche Behandlung verbunden mit einer Privatliquidation wünscht. Nur so werde dem Patienten hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass er auch ohne privatärztliche Inanspruchnahme durch die im Rahmen der GKV abgedeckten Leistungen eine ausreichende ärztliche Behandlung erfahren würde.

Formulare überprüfen!

Da das AG München in seinen Entscheidungsgründen exakt solch eine Formulierung fordert und es nicht ausreichen lässt, wenn sich dies lediglich aus dem Gesamtzusammenhang der schriftlichen Vereinbarung ergibt oder anders formuliert wird, sollten die gegebenenfalls für die Honorarvereinbarung verwendeten Formulare juristisch genau geprüft werden. Ansonsten besteht die Gefahr, das privatärztliche Honorar für sämtliche erbrachten Leistungen nicht durchsetzen zu können.