von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Hannover, www.spkt.de
Für den Krankenhausbetrieb sind in zunehmendem Maß Gesetze und Verordnungen zu beachten – wie zum Beispiel die Hygieneverordnung oder die Röntgenverordnung. Dabei stellt sich hierbei die Frage, wen bei gesetzlichen Änderungen und Neuregelungen in diesem Bereich eine Informationspflicht trifft und ob sich die Ärzte in der radiologischen Abteilung auf die Mitteilungen des Krankenhausträgers, der Verwaltung oder der DKG verlassen können.
Maßgeblich sind die arbeitsvertragliche Stellung des Chefarztes im Organisationsgefüge des Krankenhauses und die Regelungen im Chefarztvertrag.
Grundsätzlich wird man aber davon ausgehen müssen, dass der Chefarzt der Radiologie sich über gesetzliche Neuregelungen, die seine Fachabteilung betreffen, auf dem Laufenden halten muss. Dies folgt aus der exponierten Stellung des Chefarztes als Leiter seiner Abteilung, aber auch aus seinem Chefarztvertrag.
Im Zentrum der Dienstaufgaben des Chefarztes steht die Patientenversorgung. Aus der medizinischen Gesamtverantwortung des Chefarztes wird allerdings auch gefolgert, dass dieser alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat, um die fachgerechte Versorgung der Patienten in seiner Abteilung zu sichern. Mithin wird ihm sehr umfassend und weitgehend die Pflicht auferlegt, einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten. Dazu gehört auch, dass die gesetzlichen Regelungen betreffend den Dienstbetrieb in der jeweiligen Fachabteilung eingehalten werden müssen.
Wenn bestimmte Verantwortungsbereiche von den Dienstaufgaben des Chefarztes ausgeschlossen werden sollen, ist dies in seinem Vertrag in Form eines abschließenden Negativkataloges ausdrücklich zu benennen.
Ausnahmen sind im Einzelfall nur dann denkbar, wenn der Krankenhausträger oder die Verwaltung für einen bestimmten Aufgabenbereich einen Verantwortlichen bestimmt hat (Hygienebeauftragter etc.).
Teilweise wird dies auch ausdrücklich in den einschlägigen Verordnungen gefordert (zum Beispiel im Falle des Strahlenschutzbeauftragten). In manchen Krankenhäusern sind zentrale Organisationsbereiche ausschließlich dem Ärztlichen Direktor zugewiesen. Auch hier trifft den Chefarzt jedoch zumindest eine Überwachungspflicht, da dieser für den gesamten Dienstbetrieb in seiner Fachabteilung rechtlich verantwortlich ist.
Um seiner Informationspflicht nachzukommen, kann sich der Chefarzt nicht auf die Mitteilungen der DKG verlassen. Diese ist zwar bestrebt, laufend über aktuelle Gesetzesänderungen zu informieren; eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierzu allerdings nicht. Neben der Lektüre einschlägiger Fachzeitschriften muss daher im Zweifelsfall eine juristische Beratung angeraten werden.
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