von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Allzu leichtfertige Äußerungen in sozialen Netzwerken wie „Facebook“ können den Job kosten. Diese Erfahrung musste ein Auszubildender machen, der seinen Arbeitgeber auf seinem Facebook-Profil beleidigt hatte. Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm die Kündigung des Auszubildenden bestätigt (Az: 3 Sa 644/12).
Auf seiner Profilseite der Online-Plattform „Facebook“ hatte der Auszubildende seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder + Ausbeuter“ bezeichnet und vermerkt, er müsse „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen“. Daraufhin hatte er die fristlose Kündigung wegen Beleidigung erhalten. Hiergegen setzte er sich mit dem Argument zur Wehr, er habe seine Äußerungen lediglich übertrieben und lustig gemeint.
In der ersten Instanz bekam er noch recht: Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum spiegele der gesamte lnhalt seines Facebook-Profils seine unreife Persönlichkeit sowie mangelnde Ernsthaftigkeit wider. Daher sei es für den Arbeitgeber zumutbar gewesen, zunächst anstelle der Kündigung durch eine Abmahnung auf eine Verhaltensänderung hinzuwirken. Das allerdings sah das LAG anders und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass die Eintragungen keine Auswirkungen auf den Bestand seines Ausbildungsverhältnisses haben würden. Schließlich seien die Erklärungen einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen. Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, bei deren Zugang er bereits 26Jahre alt war, nicht entgegen.
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers können eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie „Facebook“, die – solange sie nicht gelöscht werden – immer wieder aufgerufen und nachgelesen werden können. Trotz allem bleibt es aber grundsätzlich bei dem Erfordernis einer Abmahnung vor Kündigungsausspruch. Wird eine solche zumindest hilfsweise neben einer fristlosen Kündigung erklärt, kann der Arbeitgeber im wiederholten Beleidigungsfall ordentlich kündigen.
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