Erstellen von Gerichtsgutachten: Inwieweit dürfen nachgeordnete Ärzte einbezogen werden?

von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

Wenn der Chefarzt oder ein leitender Oberarzt von einem Gericht mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt wird, ist es im Krankenhausalltag nicht selten, dass nachgeordnete Oberärzte oder Assistenzärzte unterstützend tätig werden. Dies ist innerhalb bestimmter Grenzen zulässig, wobei für die Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens einige Punkte zu beachten sind. Dabei ist insbesondere bei der Darstellung der arbeitsteiligen Zusammenarbeit nach außen Vorsicht geboten.

Aktuelle Entscheidung des ­Kammergerichts Berlin

Mit Beschluss vom 10. Juni 2010 (Az: 20 W 43/10) hat das Kammergericht Berlin die Beschwerde gegen einen im Prozess zum Sachverständigen bestimmten Chefarzt zurückgewiesen. Die Vorinstanz des Landgerichts Berlin hatte dem mit der Begutachtung beauftragten Chefarzt den Vergütungsanspruch für das erstellte Gutachten entzogen mit der Begründung, er habe sich unzulässigerweise der Mitarbeit einer nachgeordneten Oberärztin bedient.

In dem dort entschiedenen Fall sprach das Kammergericht Berlin im Ergebnis dem Chefarzt den Vergütungsanspruch für das Gutachten zu, monierte aber dennoch teilweise dessen Vorgehensweise. Aus den Ausführungen des Gerichts in den Entscheidungsgründen lassen sich allgemeine Rückschlüsse darüber ziehen, in welchem Umfang ein vom Gericht bestellter ärztlicher Sachverständiger auf die Mitarbeit von nachgeordnetem ärztlichen Personal zurückgreifen darf.

Sachverständigengutachten ist höchstpersönlicher Auftrag

Grundsätzlich hat der Sachverständige das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstatten. Dies ist darin begründet, dass das Gericht die Person des Sachverständigen gerade nach seiner persönlichen Qualifikation und Erfahrung auswählt. Damit geht einher, dass der Sachverständige den ihm vom Gericht erteilten Auftrag nicht auf einen anderen übertragen darf. Unzulässig ist insbesondere auch die verdeckte Hinzuziehung eines anderen Gutachters oder Mitarbeiters.

Im Falle eines Verstoßes läuft der Sachverständige Gefahr, von einer der Prozessparteien als befangen abgelehnt zu werden. Sollte das Gericht diese Einschätzung teilen, kann der Sachverständige von seiner Beauftragung entbunden werden. Dieser würde dann auch bei künftigen Fällen höchstwahrscheinlich vom Gericht nicht mehr beauftragt. Auch kann dem Sachverständigen der Vergütungsanspruch für das erstellte Gutachten entzogen werden.

Mitarbeiter dürfen ­„Hilfspersonen“ sein

Nicht zu beanstanden ist dagegen die Hinzuziehung von Gehilfen durch den Sachverständigen, solange hierdurch die Gesamtverantwortlichkeit des beauftragten Sachverständigen nicht infrage gestellt wird. Zulässigerweise können nachgeordnete ärztliche Mitarbeiter nach Weisung und unter Aufsicht des Sachverständigen für unterstützende Dienste herangezogen werden. Dies kann zum Beispiel einzelne Laboruntersuchungen oder auch die Darstellung des Sachverhalts nach Aktenstudium umfassen.

Bei körperlicher Untersuchung ist zu differenzieren

Die Durchführung der körperlichen Untersuchung wird von der Rechtsprechung differenziert beurteilt. Soweit sich nicht aus der Eigenart des Gutachtenthemas ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und persönliche Erfahrung des Sachverständigen selbst benötigt wird, dürfen nachgeordnete ärztliche Mitarbeiter die Untersuchung des Patienten vornehmen. In jedem Fall muss dann jedoch der Sachverständige selbst die erhobenen Daten und Befunde nachvollziehen.

Wenn jedoch nach den Besonderheiten des jeweiligen Fachgebietes die persönliche Begegnung des Sachverständigen mit dem Patienten als unverzichtbar für die eigene Urteilsbildung anzusehen ist, muss der zum Sachverständigen bestimmte Arzt die Untersuchung höchstpersönlich durchführen. Nach der Rechtsprechung gilt dies zum Beispiel für den Fall einer psy­chiatrischen Begutachtung, wo das Gespräch mit dem Patienten von besonderer Wichtigkeit ist. Wenn es in Abgrenzung dazu jedoch um organmedizinische Krankheitsbilder geht, kann auch ein hinreichend qualifizierter Ober- bzw. Assistenzarzt die körperliche Untersuchung vornehmen. Dies dürfte auch für die meisten radiologischen Begutachtungen gelten, sofern überhaupt eine körperliche Untersuchung des Patienten erfolgen muss.

Vorsicht beim Unterzeichnen!

Wenn der vom Gericht bestimmte Sachverständige sich der Mitarbeit von nachgeordneten ärztlichen Mitarbeitern im Rahmen der Gutachtenerstellung bedient hat, muss dies im schriftlichen Gutachten angegeben und die Hilfsperson einschließlich fachlicher Qualifikation benannt werden. Wichtig ist jedoch, dass auch nach außen kenntlich gemacht wird, dass die Gesamtverantwortlichkeit bei dem vom Gericht bestimmten Gutachter verblieben ist. Dies kann zum Beispiel mit dem ausdrücklichen Vermerk „als Gesamtverantwortlicher“ unter der Unterschrift des Sachverständigen geschehen. Juristisch zumindest missverständlich und daher nicht anzuraten ist dagegen, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige lediglich „für die Richtigkeit“ oder mit „einverstanden“ unterzeichnet.