Frage: „Für eine mit Kontrastmittel (KM) erfolgte Röntgenuntersuchung haben wir den 2,5-fachen Faktor für die Untersuchung und den 3,5-fachen Satz für die KM-Einbringung mit der Begründung „Überwachung erforderlich“ angesetzt. Der Kostenträger erkannte die Begründung nicht an: Berechenbar sei nur der 1,8- bzw. 2,3-fache Faktor. Hat der Kostenträger Recht?“
Antwort: Hier hat der Kostenträger grundsätzlich Recht: Die Erfüllung einer leistungstypischen Sorgfaltspflicht ist als Begründung für einen höheren Faktor nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Überwachung über das Leistungstypische hinausgeht – wenn zum Beispiel eine Kontrastmittelunverträglichkeit bekannt ist oder der Patient zu Beginn der Einbringung über eine entsprechende Symptomatik berichtet. Dann sollte aber dies auch als Begründung benannt werden. Abgesehen davon wird die Röntgenuntersuchung selbst nicht unbedingt überdurchschnittlich aufwendiger. Dies ist jedoch einzelfallabhängig und nicht generell zu verneinen.
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