von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann und Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Der ermächtigte Chefarzt einer Klinik für Diagnostische Radiologie möchte Leistungen wie die flächendetektorbasierte digitale Mammographie und die Tomosynthese, die in seiner Ambulanz erbracht werden, nicht nur gegenüber Privatpatienten, sondern auch gegenüber GKV-Patienten, die diese Leistungen nachfragen, auf Basis der GOÄ abrechnen. Ist das zulässig?
Die Frage, ob ärztliche Leistungen auch gegenüber GKV-Patienten abgerechnet werden können, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst muss in solchen Fällen geklärt werden, ob die ärztlichen Leistungen im EBM abgebildet und damit als vertragsärztliche Leistungen berechnungsfähig sind. Sind sie es nicht, kann der Chefarzt sie als inpiduelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gegenüber GKV-Patienten anbieten und auf Basis der GOÄ abrechnen. Ärztliche Leistungen, die als vertragsärztliche Leistungen berechnungsfähig sind, können dagegen durch den Chefarzt nicht als IGeL angeboten werden.
Im konkreten Fall ergab eine Rückfrage bei der zuständigen KV, dass die flächendetektorbasierte digitale Mammographie nach der Nr. 01750 EBM als vertragsärztliche Leistung berechnungsfähig sei – sachlich zutreffend dürfte jedoch die Nr.34270 EBM sein. Die Tomosynthese ist dagegen nach Auffassung der KV nicht im EBM abgebildet.
Dies bedeutet, dass der Chefarzt die Tomosynthese als IGeL anbieten kann, wobei er die Vorgaben des §18 Abs. 8 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und der parallelen Regelung im Arzt-/Ersatzkassenvertrag beachten muss. Demnach muss vor Behandlungsbeginn die schriftliche Zustimmung des Patienten eingeholt werden. Außerdem muss der Patient auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen werden.
Den Wunsch, die Tomosynthese als IGeL in Anspruch zu nehmen, sollte sich der Arzt vor Behandlungsbeginn durch den Patienten schriftlich bestätigen lassen, nachdem er ihn zuvor über die anfallenden Kosten und dem Umstand, dass eine gesetzliche Krankenkasse/Ersatzkasse hier nicht eintrittspflichtig ist, hingewiesen hat.
Die Tatsache, dass die flächendetektorbasierte digitale Mammographie im EBM abgebildet ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Chefarzt diese ärztliche Leistung nicht gegenüber GKV-Patienten abrechnen kann. Maßgeblich ist hier § 18 Abs.8 Nr. 2 BMV-Ä sowie die wortgleiche Regelung im Bundesmantelvertrag Ärzte-/Ersatzkassen. Der Chefarzt muss hier mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der dieser darauf hingewiesen wird, dass die ärztliche Leistung auch als vertragsärztliche Leistung von berechtigten Vertragsärzten erbracht wird. Außerdem muss die Vereinbarung einen Passus enthalten, laut dem der Patient ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden.
Wichtig: Bei Verlangensleistungen und IGeL mit Strahlenverfahren ist die rechtfertigende Indikation nach Röntgenverordnung zu beachten.
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