Frage: „Kann man bei einer CT-Untersuchung des Beckens und des Abdomens den Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ berechnen? Oder ist die gesamte Untersuchung mit dem einmaligen Ansatz der Nr. 5372 GOÄ abgegolten?“
Antwort: In dem von Ihnen beschriebenen Fall darf der Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ nicht abgerechnet werden, sondern nur die Nr. 5372 GOÄ. Die Nr. 5372 GOÄ umfasst den Abdominalbereich und ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Die GOÄ unterscheidet hier nicht zwischen Weichteilen des Abdomens und knöchernen Bestandteilen, sondern benennt in der Leistungslegende nur die Körperregion. Aufgrund der gleichen Körperregion „Abdomen“ in der Leistungslegende scheidet die Berechnung des Höchstwerts nach Nr. 5369 GOÄ aus, da ein zweimaliger Ansatz der Nr. 5372 GOÄ nach den allgemeinen Bestimmungen nicht möglich ist.
Merke |
Die o. g. Abrechnungseinschränkung kann nicht ohne Weiteres über einen höheren Steigerungssatz kompensiert werden. Ein höherer Steigerungsfaktor darf nur mit einer patientenindividuellen Begründung unter Beachtung der in § 5 GOÄ genannten Kriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung) gewählt werden. |
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