Ein laxer Umgang mit DRG-Kodierungen kann den dafür verantwortlichen Arzt den Job kosten. Dies zeigt ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 1.Dezember 2010, das die Kündigung eines Chefarztes, der wiederholt die Kodierung von Operationen unterlassen hatte, für wirksam erachtet (Az: 2 Sa 56/10). Unstreitig sei der Chefarzt für die richtige und vollständige Kodierung und Dokumentation der Operationen verantwortlich. Diese vertragliche Pflicht habe der Arzt wiederholt trotz entsprechender Abmahnungen verletzt, sodass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei.
Das Urteil ist auch für Krankenhaus-Radiologen relevant, da in den meisten Verträgen Klauseln enthalten sind, wonach Radiologen die für die Abrechnung relevanten Diagnosen bzw. die betreffenden Abrechnungsziffern der GOÄ oder des EBM anzugeben haben.
Chefärzte sollten sich angesichts derartiger Tendenzen in der Rechtsprechung der Risiken bewusst sein. Die Kodierung sollten sie – wie vielfach üblich und teils von der Software „angefordert“ – unmittelbar nach der Operation vornehmen und dies auch von ihrem nachgeordneten Personal verlangen. Angehenden Chefärzten ist zu empfehlen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen die einschlägige „Dokumentationsklausel“ prüfen zu lassen und gegebenenfalls nachzuverhandeln.
(mitgeteilt von RA, FA für MedR Dr.Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)
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