BGH erleichtert Forderungsdurchsetzung bei ausländischen Patienten

von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen,
Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

In einem Grundsatzurteil vom 8. Dezember 2011 (Az: III ZR 114/11) hat der Bundes­gerichtshof (BGH) entschieden, dass Entgeltforderungen aus einem Krankenhausaufnahmevertrag gegenüber ausländischen Patienten in Deutschland eingeklagt werden können. Dies erweitert die Möglichkeiten der Forderungsdurchsetzung erheblich. Worauf bei Privatliquidationen gegenüber ausländischen Patienten geachtet werden sollte, wird nachfolgend erörtert. 

Begrüßenswerte Klärung durch den BGH

Vorher existierte eine pergierende obergerichtliche Rechtsprechung, ob solche Vergütungsklagen gegenüber ausländischen Patienten überhaupt in Deutschland und gegebenenfalls vor welchem Gericht geltend gemacht werden können. Hier hat der BGH nunmehr eine für Krankenhäuser und Chefärzte erfreuliche höchstrichterliche Klärung herbeigeführt. Der BGH sieht den zivilprozessualen Gerichtsstand des Erfüllungsortes als gegeben an. Demnach ist örtlich das deutsche Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Krankenhaus seinen Sitz hat. 

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Entgeltforderung gegenüber einem serbischen Patienten, der in Belgrad wohnhaft war und ist. Der Krankenhausträger hatte den Vergütungsanspruch für allgemeine Krankenhausleistungen eingeklagt. Darüber hinaus wird man das Urteil jedoch auch auf chefärztliche Privatliquidationen übertragen können. Dies kann damit begründet werden, dass die Inanspruchnahme und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen erst auf Grundlage eines Krankenhausaufnahmevertrags erfolgt. 

Das Urteil eröffnet die Möglichkeit, Honorarforderungen auch gegenüber ausländischen Patienten vor dem örtlich für den Krankenhaussitz zuständigen deutschen Gericht einzuklagen. Dies ist im Wege einer Auslands- oder sogenannten öffentlichen Zustellung auch dann zulässig, wenn der Patient sich gar nicht mehr in Deutschland aufhält. Eine andere Frage ist dann, inwieweit Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung im jeweiligen Land bestehen. Dies verhält sich sehr unterschiedlich auch innerhalb der EU, wobei teilweise die deutschen Botschaften im jeweiligen Land Unterstützung anbieten. 

Kliniken können Vorschuss ­verlangen, Chefärzte nicht

Krankenhäuser können gemäß § 8 Abs. 7 Krankenhausentgeltgesetz eine angemessene Vorauszahlung vom Patienten verlangen, wenn ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Bei Chefarztliquidationen hingegen, deren Abrechnung nach der GOÄ erfolgt, kann ein Vorschuss nicht verlangt werden. Dies ist nicht nur vergütungsrechtlich unzulässig, sondern kann sogar eine berufsrechtliche Ahndung nach sich ziehen. 

Praxistipp: Abgesehen von Notfällen ist es dem Chefarzt jedoch unbenommen, die Weiterbehandlung eines Patienten von der Begleichung seiner bisherigen Rechnung abhängig zu machen. Bei einer Erstbehandlung eines ausländischen Patienten kommt nur eine Kostenzusage in Betracht, die zum Beispiel ein in Deutschland lebender Angehöriger des ausländischen Patienten oder ein sonstiger Leumund für diesen abgibt. Dessen Kostenübernahmeerklärung muss sich aber explizit darauf richten, unabhängig von der Honorarforderung gegenüber dem Patienten eine eigene Kostentragungspflicht zu konstituieren. Hier ist ein schrift­licher Vertrag unbedingt anzuraten. 

Teilweise Kostenübernahme­erklärung durch Botschaften

Nicht selten geben insbesondere bei Patienten aus dem Nahen Osten die Botschaften des jeweiligen Landes eine Kostenübernahmeerklärung ab. Dabei ist jedoch zu beachten, dass unabhängig von wirtschaftlicher Liquidität eine Zivilklage gegen einen fremden Staat kaum Erfolg versprechend ist. Man wäre dann auf freiwillige Zahlungsbereitschaft der Botschaft angewiesen.