Eine Arbeitsvertragsklausel, wonach „erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind“, ist unwirksam, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Grundsatzurteil vom 1.September 2010 festgestellt (Az: 5 AZR 517/09, abrufbar unter „Downloads/Urteile“) und somit dem klagenden Arbeitnehmer Anspruch auf die Bezahlung aller geleisteten Überstunden zugesprochen.
Das BAG bemängelte, die obige Klausel sei nicht klar verständlich und daher mangels hinreichender Transparenz unwirksam. Für den Arbeitgeber dürften keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Umfang der Leistungspflicht muss daher zumindest bestimmbar sein, sodass der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.
Praxishinweis: Viele Arbeitsverträge mit Chefärzten enthalten Pauschalregelungen, wonach mit der vereinbarten Vergütung die gesamte Tätigkeit einschließlich aller Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Ruf- und Bereitschaftsdienste abgegolten ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung sind solche Regelungen unwirksam. Dies sollte bei künftigen Vertragsgestaltungen beachtet werden.
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