Ausgelagerte Privatkliniken dürfen keine höheren Entgelte mehr verlangen

von RA und FA für Medizinrecht Alexander Denzer, c/o RAe Kostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum, www.Klostermann-RAe.de

Eine Neuregelung durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz ist für viele ausgelagerte Privatkliniken äußerst problematisch: Durch eine Ergänzung im § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) wird Einrichtungen, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegen und mit diesem organisatorisch verbunden sind, untersagt, für „dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen“ höhere Entgelte zu verlangen.

Hintergrund der Gesetzesänderung

Eine Reihe von Krankenhausträgern hat in den letzten Jahren in den von ihnen betriebenen Plankrankenhäusern oder in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu Privatklinken ausgegründet, in die die Behandlung von Privatpatienten „verlagert“ wird. Diese Ausgründungen dienen in erster Linie der Flucht vor den zwingenden gesetzlichen Preisvorgaben des KHG sowie des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Die dort geregelten Fallpauschalen (DRGs) gelten nämlich nur für öffentlich geförderte Krankenhäuser, nicht aber für reine Privatkliniken.

Diese Entwicklung zur Ausgründung von Privatkliniken ist von den privaten Krankenversicherern nicht nur mit Argusaugen beobachtet, sondern auch gerichtlich bekämpft worden – allerdings ohne Erfolg.Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 21. April 2011 (Az: III ZR 114/10) festgestellt: Wenn ein Plankrankenhaus als alleiniger Gesellschafter eine Privatklinik als Tochtergesellschaft betreibt, ist es grundsätzlich bei der Berechnung der Höhe ihrer Entgelte nicht an die Regelungen des Krankenhausentgeltrechts gebunden. Privatkliniken, die keinen Anspruch auf öffentliche Investitionsförderung haben, könnten nämlich im Umkehrschluss auch nicht auf die Einhaltung entgeltbegrenzender Bestimmungen verpflichtet werden.

Was auf dem Rechtswege nicht gelang, schafft aber nun der Gesetzgeber, der sich in der Verantworung dafür sieht, dass die PKV nicht in unzumutbarer Weise belastet wird. Um diese von hohen oder gar überhöhten Preisforderungen von ausgelagerten Privatkliniken zu schützen, hat er diese ebenfalls dem zwingenden gesetzlichen Preisrecht unterworfen. Hierzu wurde – wie in der Einleitung beschrieben – § 17 Abs. 1 KGH entsprechend ergänzt.

Voraussetzungen für die Entgeltbindung von Privatkliniken

Die (neue) Bindung von ausgelagerten Privatkliniken an das Krankenhausentgeltrecht gilt allerdings nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen:

So muss die Privatklinik „in räumlicher Nähe“ zu dem Plankrankenhaus liegen und „mit diesem organisatorisch verbunden“ sein. Die organisatorische Verbindung zwischen Privat- und Plankrankenhaus liegt nach der Gesetzesbegründung regelmäßig dann vor, wenn diese durch rechtliche Grundlagen wie zum Beispiel über eine gemeinsame Trägerschaft verankert ist oder in sonstiger organisatorischer Weise besteht (zum Beispiel durch Nutzung des gleichen Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur). Schließlich unterliegen nur solche Krankenhausleistungen der Privatklinik den gesetzlichen Preisen, welche „dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechen“.

Sämtliche vorgenannten Voraussetzungen dürften bei den vom Gesetzgeber mit der Neuregelung ins Visier genommenen ausgelagerten Privatkliniken in aller Regel vorliegen. Reine Privatkliniken ohne Anbindung an ein Plankrankenhaus sind dagegen nicht betroffen.

Auswirkungen der Preisbindung

Zu welchen Ergebnissen die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Neuregelung letztlich führen wird, ist derzeit noch nicht abschließend einzuschätzen. Zunächst ist bemerkenswert, dass ein Bestandsschutz für bereits gegründete Privatkliniken nicht gewährt wird.

Im Übrigen bleibt abzuwarten, wie die betroffenen Krankenhausträger, die teilweise bereits erhebliche Investitionen getätigt haben, auf das gesetzliche Preisdiktat reagieren werden. Unterschiedliche Strategien sind denkbar, um die oben genannten Voraussetzungen für die Preisbindung, welche naturgemäß nur in allgemein-genereller Form im Gesetz stehen und somit auslegungsfähig sind, zu umgehen. Auch eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erscheint mit Blick auf die betroffenen Grundrechte denkbar.

Inwieweit Chefärzte, die in derartigen ausgelagerten Privatkliniken neben ihrer Tätigkeit im Plankrankenhaus mitwirken, von der gesetzlichen Neuregelung betroffen sind, hängt in erster Linie von den im Einzelfall geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen ab. Wenn wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung) in der Privatklinik angeboten werden, ist dies auch weiterhin möglich. Des weiteren ist ein dem Chefarzt eingeräumtes Liquidations- oder Beteiligungsrecht durch die Neuregelung ebenfalls nicht betroffen.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob die gesetzliche Neuregelung letztlich den Todesstoß für ausgegründete Privat(patienten)kliniken bedeutet oder aber solche Modelle unter den neuen Voraussetzungen in anderem Gewande weiter betrieben werden.