von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/ Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Die Verwendung ärztlicher Daten für die Gestaltung des Internetportals zur Arztsuche und -bewertung jameda.de ist grundsätzlich zulässig. Die Interessen der Betreiberin und der Nutzer des Portals überwiegen die Interessen der dort aufzufindenden Ärztinnen und Ärzte (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 60/21).
Ein niedergelassener Arzt klagte gegen die Verwendung seiner Daten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Internetplattform jameda.de. Besonders störte ihn, dass die Betreiberin des Angebots andere – für ihre Darstellung monatlich zahlende – Ärzte anders behandelt als ihn, den Inhaber eines kostenlosen Basisprofils. Zahlende Kunden haben mehr Möglichkeiten, das Plattformprofil (etwa durch die Verwendung eines Portraitbilds oder die Einbindung von Fachartikeln, Interviews und Videos) zu gestalten. Zudem bleiben Inhaber von „Premium-“ und „Platin-“Profilen vor der Einblendung von Werbung und von Verweisen auf andere Profile „verschont“. Auf dem Klageweg wollte der Arzt daher die Unterlassung der Verwendung seiner Daten erreichen. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Der BGH hält die Gestaltung des Portals jameda.de grundsätzlich auch datenschutzrechtlich für zulässig – soweit die Portalbetreiberin als „neutrale Informationsmittlerin“ agiert. Eine gezielte Leitung von Basisprofilnutzern zu für die Dargestellten kostenpflichtigen Profilen anderer Ärzte konnte das Gericht nicht feststellen. Die Richter sahen auch weder unangemessenen Druck auf den Kläger noch eine Irreführung der Portalbesucher in Bezug auf dessen Profil. Die kritisierte Handhabung der Profile zahlender jameda-Kunden lasse in aller Regel keine oder allenfalls geringfügige Rückschlüsse bezüglich der ärztlichen Qualifikationen der dargestellten Personen zu.
Fazit und Praxistipp |
Die Argumentation des BGH fügt sich in den Kontext bisher zur Thematik getroffener Entscheidungen ein und bestätigt deren Ergebnis. Ein weiteres Mal wird deutlich: An der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verwendung ärztlicher Daten für die Gestaltung von Such- und Bewertungsportalen ist nicht (mehr) zu rütteln. Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn veröffentlichte Äußerungen einen Straftatbestand verwirklichen oder wenn sie Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile ohne Tatsachenkern umfassen. Dann haben Betroffene das Recht, sich zur Wehr zu setzen und von der Portalbetreiberin eine Entfernung der Bewertungseinträge zu verlangen. |
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