Zuschüsse zu Energiekosten – geänderte Regelungen und zusätzliche Hinweise

Der Bewertungsausschuss hat die am 29.03.2023 beschlossenen Regelungen über Zuschüsse zu den Energiekosten („Zuschüsse zu Energiekosten in 2023“ in RWF Nr. 05/2023), nachgebessert. Lesen Sie, was geändert wurde, sowie weitere Hinweise zum Thema.

Fristen verlängert

Für Praxen, die ihren Stromverbrauch im Abrechnungsquartal nicht angeben können oder die für ihre Stromkosten Abschlagszahlungen angegeben haben, erfolgt eine Spitzabrechnung durch die KV. Die Frist zur Vorlage der Endabrechungsunterlagen des Jahres 2023 wurde für Praxen, denen die geforderten Nachweise bis zum 31.03.2024 noch nicht vorliegen, auf den 31.12.2024 erweitert. Die Praxis muss die KV in diesem Fall entsprechend informieren!

Zudem ist die Antragsfrist für die Energiekostenzuschüsse für das Quartal I/2023 vom 30.04.2023 auf den 31.05.2023 verlängert worden.

Änderungen in der Selbsterklärung

Für Praxen, die ihren Stromverbrauch im Abrechnungsquartal nicht angeben können, sind nun auch Angaben des Vorvorjahres oder des Vorvorjahresquartals möglich. Zudem gibt es bei besonderen Gründen die Möglichkeit der sorgfältigen Schätzung.

Sofern die Einkommensteuererklärung bzw. Steuererklärung der Praxis für das Jahr 2021 noch nicht vorliegt oder es sich um eine Neupraxis handelt, können alternativ die Einnahmen des Jahres 2021, 2022 oder 2023 auf Basis von vorläufigen Angaben oder geschätzte Einnahmen mittels einer methodisch basierten Kalkulation verwendet werden.

Die Nachweise zu den tatsächlichen Stromkosten des Jahres 2023 im Rahmen der Spitzabrechnung können nun auch durch Vorlage der Nebenkostenabrechnung des Jahres 2023 erfolgen.

Selbsterklärung für die KV

Für die Selbsterklärung haben viele KVen spezielle Vordrucke erstellt, die zu verwenden sind (z. B. für die KV Hessen online unter iww.de/s8058). Sofern Ihre KV keinen eigenen Vordruck erstellt haben sollte, können Sie den Vordruck aus der KV Hessen verwenden. Dieser enthält alle Angaben, die von einer KV zur Prüfung des Antrags und zur Berechnung des Zuschusses benötigt werden.

Berechnung der Zuschüsse

Als Reaktion auf die Beispielrechnung zur Höhe des Zuschusses im o. g. Beitrag hat die Redaktion Anfragen zur Berücksichtigung der Entlastungsbeträge gemäß §§ 5 bis 11 Strompreisbremsegesetz (StromPBG) bei den Berechnungen erhalten. So, wie wir den Beschluss des Bewertungsausschusses verstehen, sind für die Berechnung des Zuschusses keine umfangreichen Rechenschritte mit Netto- bzw. Bruttopreisen vor bzw. nach Strompreisbremse erforderlich. Die KVen benötigen lediglich den von der Praxis an den Stromversorger gezahlten Betrag in Euro für Stromkosten – und zwar unter Berücksichtigung der Entlastungen durch die Strompreisbremse – sowie den Stromverbrauch in Kilowattstunden (kWh). Aus diesen beiden Werten errechnet die KV die Kosten in Euro je kWh.

Beispielrechnung

Verbrauch

120.000 kWh

Gezahlte Stromkosten (unter Berücksichtigung der Entlastungen durch die Strompreisbremse)

48.000 Euro

Stromkosten

40 Cent/kWh

 

Auf dieser Basis erfolgen dann – wie im o. g. Beitrag in RWF Nr. 05/2023 dargestellt – die weiteren Berechnungen für die Zuschüsse.