Zuschlag für einen Spulenwechsel?

FRAGE | „Eine KV beanstandet die Berechnung der Nr. 5732 GOÄ (Zuschlag für Spulenwechsel) neben Nr. 5735 GOÄ (Höchstwert für MRT-Leistungen). Zu Recht?“

ANTWORT | Der Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer (BÄK) beinhaltet u. a. folgende Feststellung (Stand: 19.10.2005):

„8.3 Untersuchungen verschiedener Organe (Nrn. 5700-5730 GOÄ): Die Untersuchung verschiedener Organe mit verschiedenen Spulen und ggf. Umlagerung des Patienten, die jeweils eine Gebührenposition (GOP) nach den Nrn. 5700-5730 GOÄ nach sich ziehen würden, bei denen jedoch dann der Höchstwert nach Nr. 5735 GOÄ greift, sind weder als Positions- noch als Spulenwechsel nach Nr. 5732 GOÄ zu verstehen. Dieser Aufwand wird durch die zutreffende Gebührenposition bzw. den Höchstwert vergütet.“

Gebührenrechtlich ist der generelle Ausschluss der Zuschlagsposition 5732 allerdings nicht zu vertreten. Denn die Nr. 5735 GOÄ (Höchstwert) bezieht sich nach der Leistungslegende ausschließlich auf die Nrn. 5700 bis 5730 GOÄ und umfasst nicht die Zuschlagspositionen 5731 ff. GOÄ. Richtig ist die Auffassung, dass Verschiebungen oder Spulenwechsel, die aus der Untersuchung unterschiedlicher Körperregionen (die zwangsläufig unter den Höchstwert fallen) resultieren, nicht mit der Zuschlagsposition 5732 GOÄ berechnet werden dürfen. Ergibt sich jedoch bei der Untersuchung von 2 unter den Höchstwert fallenden Organregionen innerhalb der Untersuchung einer Körperregion ein Anlass für Positions- oder Spulenwechsel, ist dieser berechnungsfähig.

Auch der BÄK-Beschluss geht von keiner anderen Ausgangslage aus: „... verschiedener Organe, ... jeweils ...“. Also ist nur ein erforderlicher Spulenwechsel bei Untersuchung unterschiedlicher Organgebiete ausgeschlossen und nicht eine Verschiebung bzw. Spulenwechsel innerhalb einer in den jeweiligen Leistungslegenden definierten Organregion.

Beispiel

Höchstwert 5735 (aus 5700 + 5705)

z. B.: 5700 MRT Kopf, Hals => Verschiebung/Spulenwechsel innerhalb der in der Leistungslegende genannten Region

+ 5732 + 5705 MRT Wirbelsäule => keine Verschiebung

 

Weiterführende Hinweise

  • Ebenso: Kommentar Hoffmann/Kleinken unter Komm. Gebührenverzeichnis Nrn. 5700−5735 [O] · C II
  • „Direkte MRT-Arthrographien: Was ist abrechungsfähig, was nicht?“ in RWF Nr. 9/2015
  • „Wurde Nr. 5732 GOÄ neben 5735 zu Recht gekürzt?“ in RWF Nr. 9/2011