Zuschläge für fachübergreifende BAG: Regionale Sonderregelungen möglich

Nicht wenige Radiologen sind in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit anderen Fachgebieten, insbesondere Nuklearmedizinern tätig. Derartige fachübergreifende BAG sind von der mit dem Quartal 3/2011 in Kraft getretenen Änderung der Zuschlagsregelung auf das Regelleistungsvolumen (RLV) besonders betroffen, da sie einen Kooperationsgrad von 10 Prozent häufig nicht erreichen und daher der Anspruch auf den RLV-Zuschlag entfällt. Wohl um einer Umwandlung derartiger Kooperationen in eine Praxisgemeinschaft entgegenzuwirken, haben KBV und Krankenkassen – auch auf Drängen des BDR – jetzt eine Änderung dieser Zuschlagsregelung beschlossen. Demnach kann regional der Zuschlag auch gewährt werden, wenn der Kooperationsgrad von 10 Prozent unterschritten wird. 

Inhalte der alten und der neuen Regelung

Die bisherige Regelung lautete, dass fachübergreifende BAG ab dem Quartal 3/2011 nur noch dann einen Zuschlag auf das RLV (in einigen KVen auch auf die QZV) erhalten, wenn der Kooperationsgrad im Vorjahresquartal mindestens 10 Prozent betragen hat, also die Zahl der RLV-relevanten Arztfälle in einer solchen BAG mindestens um 10 Prozent höher ist als die Zahl der Behandlungsfälle. Ein solcher Kooperationsgrad wird in vielen fachübergreifenden BAG, an denen Radiologen beteiligt sind, nicht erreicht. 

Für derartige Praxen bestehen nunmehr Aussichten, dennoch einen Zuschlag zu erhalten: Nach jetzigen Beschluss von KBV und Krankenkassen können die KVen auf regionaler Ebene mit den Krankenkassen vereinbaren, dass fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, die überwiegend fach- bzw. schwerpunktgleich besetzt sind, ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf deren fach- bzw. schwerpunktgleiche Tätigkeit auch dann gewährt kann, wenn der Kooperationsgrad den Wert von 10 Prozent unterschreitet. 

Die Änderung gilt rückwirkend ab Quartal 3/2011. Damit soll denjenigen KVen, in denen eine rückwirkende Umsetzung noch möglich ist, Handlungsspielräume eröffnet werden. 

Beispiel für Auswirkungen der Neuregelung

Welche Bedeutung der Beschluss in der Praxis haben kann, sei an folgendem Beispiel verdeutlicht: 

Ausgangsfall

Eine aus drei Radiologen und einem Nuklearmediziner bestehende BAG hat im Quartal 3/2010 insgesamt 4.750 RLV-relevante Behandlungsfälle abgerechnet. Die Summe der RLV-relevanten Arztfälle dieser BAG beträgt 5.000; davon entfallen 4.000 Arztfälle (= 80 Prozent) auf die Radiologen und 1.000 Arztfälle (= 20 Prozent) auf den Nuklear­mediziner.

 

Der Kooperationsgrad in diesem Beispielsfall beträgt lediglich 5,26 Prozent (5.000 Arztfälle pidiert durch 4.750 Behandlungsfälle). Diese BAG würde somit im Quartal 3/2011 keinen Zuschlag mehr auf ihr RLV erhalten. Durch die jetzt beschlossene Änderung könnte die KV zumindest den drei in der BAG tätigen Radiologen einen Zuschlag von 10 Prozent auf deren RLV (und gegebenenfalls QZV) gewähren. Damit würde eine Gleichbehandlung mit der Förderung fachgleicher, nur aus drei Radiologen bestehenden BAG erreicht. 

Wer kann von der Neuregelung profitieren?

Der Beschluss betrifft nur fachübergreifende BAG, die überwiegend fach- bzw. schwerpunktgleich besetzt sind. BAG, die beispielsweise aus nur einem Radiologen und einem Nuklearmediziner bestehen und die in der Vergangenheit einen Zuschlag von 10 Prozent auf das RLV erhalten haben, sind davon nicht betroffen. Diese BAG erhalten unverändert einen Zuschlag nur dann, wenn der Kooperationsgrad mindestens 10 Prozent beträgt. 

Nur „förderungswürdige“ BAG sollen Zuschlag erhalten

Der Beschluss enthält eine weitere Einschränkung, wonach es sich um „förderungswürdige“ fach- und schwerpunktübergreifende BAG handeln muss. Der Sinn dieser Einschränkung erschließt sich für uns nicht. Gegenüber Ihrer KV sollten Sie daher argumentieren, dass jeder Zusammenschluss zu einer BAG per se förderungswürdig ist. Nach § 87b Abs. 3 SGB V sind nämlich Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen bei der Festlegung von Regelleistungsvolumina zu berücksichtigen. 

Änderung ist eine „Kann-­Regelung“

Die KBV weist besonders darauf hin, dass es sich bei der dieser Änderung um „Kann-Regelungen“ handelt. Ein unmittelbarer Rechts­anspruch auf Umsetzung der Regelung für betroffene Praxen bestehe nicht. 

Praxistipp: Wir empfehlen den von diesem Beschluss betroffenen radiologischen BAG, sich mit ihrer KV in Verbindung zu setzen.