Zur Berechtigung anderer Fachärzte und fachkundiger Weiterbildungsassistenten

Frage: „Sind fachkundige Weiterbildungsassistenten und fachkundige Fachärzte aus Fachgebieten, die nicht dem radiologischen Fachbereich entsprechen, berechtigt, Befunde von Röntgen-Thorax und Röntgen-Skelettaufnahmen zu erstellen, die auch vor Gericht eine Aussagekraft haben? Oder ist bei jeder Röntgenaufnahme ein Befund von Radiologiefachärzten erforderlich? Sind angehende Radiologen in Weiterbildung in entsprechender Fachkunde ebenso berechtigt, Röntgenbefunde zu erstellen, für die sie die Verantwortung tragen?“

Antwort: Man muss hier wie folgt differenzieren:

Kein Radiologe – Inhalt der Weiterbildungsordnung entscheidet 

Bei Fachärzten, die keine Radiologen sind, kommt es auf den jeweiligen Inhalt der Weiterbildungsordnung an. Dabei stellt die Rechtsprechung jeweils auf den Inhalt der aktuellen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer ab, die für den jeweils betroffenen Facharzt zuständig ist.

Im Zweifel Ärztekammer fragen 

Wenn die Frage, ob der jeweilige Facharzt im Einzelfall berechtigt ist, zweifelhaft sein sollte, muss man sich in der betroffenen Weiterbildungsordnung ansehen, was Inhalt der Facharztausbildung ist. Sollten dann noch Zweifel bestehen, weil der Inhalt der jeweiligen Weiterbildungsordnung unklar oder auslegungsbedürftig ist, wird empfohlen, sich mit der zuständigen Ärztekammer in Verbindung zu setzen.

Merke!

Die Tatsache, dass sich Fachärzte grundsätzlich im Rahmen ihrer Fachgebietsgrenzen bewegen müssen, ergibt sich sowohl aus den Heilberufsgesetzen der Länder, den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern als auch aus ständiger Rechtsprechung. Ausnahmen sind allenfalls in engbegrenzten Ausnahmefällen möglich, z. B. in Notfällen.

 

Weiterbildungsassistenten und angehende Radiologen? 

Bei Weiterbildungsassistenten und angehenden Radiologen in Weiterbildung mit entsprechender Fachkunde bestehen grundsätzlich Zweifel. Denkbar erscheint die Berechtigung, wenn die Facharztausbildung zwar noch nicht abgeschlossen, eine Fachkunde aber bereits erworben sein sollte. Auch hier ist es jedoch empfehlenswert, sich mit der zuständigen Ärztekammer abzustimmen.