Zu den Anforderungen an ein Fachgespräch zur Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz

von RA, FA für MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

Dass ein Prüfungsgremium keine Verfahrensordnung besitzt, ist unerheblich, wenn sich der Ablauf des Fachkundegesprächs im Wesentlichen an den Statuten der Beklagten für Prüfungen nach der Weiterbildungsordnung orientiert. Fehlende Fachkunde des Vorsitzenden schadet nicht, solange er keine Bewertung abgeben muss. Einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein „Überdenken“ der Bewertung durch die Prüfer besteht nicht, weil die Prüfungsentscheidung voll gerichtlich überprüfbar ist (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 24.11.2016, Az. 13 A 293/15 ).

Der aktuelle Fall 

Eine Fachärztin für Nuklearmedizin hatte eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz für den Anwendungsbereich „Diagnostik mit offenen radioaktiven Stoffen“. Im Rahmen einer Fachkundeprüfung nahm die Klägerin an einem Fachgespräch vor einem Prüfungsausschuss teil. Mitglieder des Prüfungsausschusses waren ein Anästhesist in Rente als Vorsitzender sowie zwei Fachärzte für Nuklearmedizin.

Nach dem Ergebnis des Fachgesprächs fehlten ihr Kenntnisse u.a. zur konkreten Tätigkeit des Medizinphysikexperten (MPE) in ihrer Praxis, zur Reaktion bei Schwangerschaftsmitteilung von Mitarbeiterinnen in der Praxis und zur Einteilung der unterschiedlichen Gefährdungskategorien in der Nuklearmedizin und ihr Zustandekommen. Zudem habe sie die Beantwortung von Fragen zu „Offene radioaktive Stoffe zu Organuntersuchungen“ verweigert. Der Prüfungsausschuss urteilte einstimmig „nicht bestanden“ und beschloss als Auflage eine Hospitation. Die Behörde widerrief die Fachkunde der Ärztin im Strahlenschutz.

Hiergegen klagte die Radiologin ohne Erfolg.

Folgen für die Praxis 

An die Überprüfung einer Qualifikation sind nicht so hohe Maßstäbe anzusetzen wie an eine Prüfung für den Berufszugang. Die Überprüfung der Fachkunde durch ein Fachgespräch ist deshalb nicht zu beanstanden.

Die Ausgestaltung des Prüfungsgesprächs unterliegt dem weiten Ermessen der Behörde. Es sind keine Prüfungsordnung und keine umfassende Protokollierung des Gesprächs erforderlich. (Die Behörde ist allerdings für die Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die für das Fehlen der Fachkunde sprechen.) Es genügt, wenn sich der Ablauf des Fachkundegesprächs im Wesentlichen an den Statuten für Prüfungen nach der Weiterbildungsordnung orientiert.

Praxishinweis

Es ist sinnvoll, das Gespräch nach Rücksprache mit den Prüfern aufzeichnen zu lassen. Wird dies abgelehnt, kann eine eigene Protokollperson eingeführt werden. Der betroffene Arzt kann sich auch von einem Bevollmächtigten begleiten lassen, der sich Notizen macht.

Die wichtigste Vorbereitung besteht darin, sich fachlich auf die Prüfung vorzubereiten und entsprechend der Weiterbildungsordnung die wichtigsten Fakten zu wiederholen.

 

Der Prüfungsvorsitzende kann auch fachfremd sein, wenn er keine eigene Bewertung trifft. Hierbei kommt es auf die (radiologischen) Fachprüfer an. Diese kamen im vorliegenden Fall übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Fachkunde der Klägerin nicht ausreiche. So hatte es keiner Stichentscheidung durch den Vorsitzenden bedurft.

Praxishinweis

Es empfiehlt sich für den betroffenen Arzt, vor der Prüfung die Namen der Prüfer zu erfragen und Bedenken wegen der Fachkunde oder einer Befangenheit sogleich anzubringen.

 

Der Prüfling hat auch keinen Anspruch auf ein „Überdenken“ der Bewertung seiner Leistungen durch die Prüfer, wenn die Prüfungsentscheidung voll gerichtlich überprüfbar ist.