Zinsklausel im Darlehensvertrag zu unbestimmt: Bank soll über 230.000 Euro zurückzahlen!

Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, so muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden können. Es muss hinreichend deutlich werden, wie der konkrete Zinssatz errechnet und ggf. geändert wird. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das Landgericht (LG) Duisburg mit Urteil vom 1.Dezember 2011 zu einem „Zins-Cap-Darlehen“ entschieden (Az: 1 O 124/11). Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist – die Bank hat bereits Berufung eingelegt –, hat es erhebliche Relevanz für Ärzte mit vergleichbaren Darlehensvereinbarungen.

Hintergrund

Unter dem Namen „Zins-Cap-Darlehen“ bieten Banken zum Teil variabel verzinsliche Investitionsdarlehen an. Die Banken passen die Zinssätze dieser Darlehen in der Regel viertel- bzw. halbjährlich an die Zinsen des Geldmarktes an. Um den Darlehensnehmer vor steigenden Zinsen zu schützen, wird in dem Darlehensvertrag ein sogenannter Cap eingebaut. Dieser Cap stellt eine Obergrenze dar, bis zu der die Zinsen im äußersten Fall ansteigen können. Diesen Cap gibt es allerdings auch in der umgekehrten Richtung mit einer Untergrenze bei stark fallenden Zinsen.

Der Fall

Im konkreten Fall hatte ein Apotheker die Apo-Bank wegen zweier im Jahre 1997 geschlossener Darlehensverträge verklagt, da er die von der Apo-Bank zwischenzeitlich vorgenommenen Anpassungen des variablen Zinssatzes für unangemessen hielt. Ein von dem Apotheker beauftragter Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass er insgesamt Zinsen und Gebühren in Höhe von 242.210 Euro zu viel gezahlt hat. Die Bank berief sich auf Verjährung und war der Ansicht, dass zumindest der als absolute Untergrenze vereinbarte Mindestzinssatz gelten müsse.

Das Urteil

Das LG Duisburg gab dem Apotheker im Wesentlichen recht. Aus dem Vertrag werde weder hinreichend deutlich, wann noch auf welche Weise eine Anpassung der Zinssätze erfolgt. Wegen der Unwirksamkeit der Regelung habe der Apotheker nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4Prozent geschuldet. Ergebe eine Anlehnung an Referenzzinssätze im relevanten Zeitraum sogar einen Zinssatz unter 4 Prozent, müsse dieser berücksichtigt werden. Zu viel berechnete Zinsen müsse die Bank erstatten.

Die Einrede der Verjährung ließ das Gericht nicht gelten, da die konkrete Durchführung der Zinsanpassung für den Kläger erst nach Erhalt eines Schreibens der Bank im Dezember 2009 erkennbar gewesen sei, sodass die Verjährungsfrist zuvor nicht zu laufen begann.

Praxishinweise

Sofern in Ihrem Darlehensvertrag eine allgemein gehaltene Zinsanpassungsklausel enthalten ist, die weder den Referenzzinssatz noch die Anpassungsmarge konkret bezeichnet, sollten Sie überprüfen (lassen), ob Ihnen ggf. Ansprüche zustehen. Unter Umständen sind sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um zunächst den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern.

Selbst wenn die Klausel wirksam ist, sollten Sie überprüfen, ob Ihre Bank die Zinsen und Gebühren wirklich zutreffend berechnet hat. Im vorliegenden Fall kam der vom Apotheker eingesetzte Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Bank fast 250.000 Euro zu viel berechnet hat!

Hinsichtlich der Verjährung ist Folgendes zu berücksichtigen: Vereinfacht gesagt hängt der Beginn der Verjährungsfrist davon ab, wann der Darlehensnehmer die Umstände kannte, die ihn zur Rückforderung berechtigen. Im Prinzip gilt, dass die hier thematisierten Ansprüche drei Jahre nach Kenntnis der Umstände verjähren. Sie verjähren allerdings unabhängig von einer Kenntnis des Betroffenen in der Regel spätestens nach zehn Jahren. Eine pauschale Aussage zur Verjährung ist aber nicht möglich, da sie in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist.