Xofigo - Änderung der Nr. 17372 zum 1. April 2015

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Juni 2014 als Ergebnis des Nutzenbewertungsverfahrens die Aufnahme von Radium-223-dichlorid (Xofigo®) in die Anlage XII der Arzneimittel-Richtlinie beschlossen. Xofigo® wird angewendet zur Behandlung von Erwachsenen mit kastrationsresistentem Prostatakarzinom, symptomatischen Knochenmetastasen und ohne bekannte viszerale Metastasen. In Auswirkung dieser Entscheidung hat der Bewertungsausschuss die Leistungslegende der EBM-Nr. 17372 „Zusatzpauschale Radionuklidtherapie“ mit Wirkung zum 1. April 2015 geändert und eine neue Kostenpauschale 40582 für Radionuklide eingeführt.

Da bei Radium-223-dichlorid (Alphastrahler) aufgrund der minimalen Streustrahlung die szintigraphische Kontrollmessung nicht sinnvoll erbracht werden kann, wurde bei der Nr. 17372 der bisher obligate Leistungsinhalt „Szintigraphische Kontrollmessung der Bremsstrahlung“ in den fakultativen Leistungsinhalt überführt.

Neue Kostenpauschale 40582  

Ferner wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1. April 2015 die Kostenpauschale Nr. 40582 neu in den EBM aufgenommen. Die Nr. 40582 ist mit 65 Euro bewertet und kann je Injektion – üblicherweise sechs Injektionen im Abstand von vier Wochen – berechnet werden.

Abweichend von den sonstigen Kostenpauschalen für Radionuklide im Abschnitt 40.10 des EBM sind die Kosten von Radium-223-dichlorid nicht in der Kostenpauschale 40582 enthalten. Mit der Kostenpauschale sind lediglich die Sachkosten, die im Rahmen des Umgangs, der Beschaffung und Lagerung sowie der Materialverwaltung, der Abfallbeseitigung und Entsorgung gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) im Zusammenhang mit einer Radionuklidtherapie bei Verwendung von Radium-223-dichlorid entstehen, abgegolten. Der Bezug und die Abrechnung von Radium-223-dichlorid erfolgt über das Arzneiverordnungsblatt (Muster 16).

Die Kostenpauschale 40562 „Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung entsprechend der EBM-Nr. 17372 zur Therapie von Knochenmetastasen mit Radioisotopen“ kann bei Anwendung von Radium-223-dichlorid nicht berechnet werden.

Spezielle Umgangsgenehmigung erforderlich 

Nuklearmediziner und Radiologen mit Genehmigung zur Abrechnung nuklearmedizinischer Leistungen benötigen aufgrund der spezifischen Radioaktivität und Toxizität der Zerfallprodukte von Radium-223-dichlorid spezielle Umgangsgenehmigungen.