Wurde Nr. 5732 GOÄ neben 5735 zu Recht gekürzt?

Frage: „Wir haben für die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) im MRT eine Doppeluntersuchung (MRT HWS + MRT Kopf mit KM) durchgeführt. Berechnet haben wir die Ziffern 5735, 5731 (Begründung: nach KM) und die 5732 (Begründung: von HWS auf Kopf umgelagert). Die GUV hat die Rechnung um die Nr. 5732 mit der Begründung gekürzt, diese Ziffer sei nicht neben der Nr. 5735 berechenbar. Wir haben widersprochen. Die GUV behauptet nun, die Nr.5735 setze einen Spulenwechsel voraus und die Nr. 5732 dürfe nur berechnet werden, wenn ein Spulenwechsel innerhalb der Untersuchung eines Körperabschnittes notwendig wird. Stimmt das?“

Dazu unsere Antwort

Leider verweigert die GUV im vorliegenden Falle die Erstattung der Nr. 5732 GOÄ zu Recht. Die Leistungsposition ist im Grunde für einen Spulen- oder Positionswechsel innerhalb einer Untersuchungsleistung vorgesehen, zum Beispiel wenn bei der Untersuchung mehrerer Gelenke unterschiedliche Spulen erforderlich sind.

Die Untersuchung verschiedener Organe, die jeweils eine eigenständige Gebührenziffer auslöst (hier Nrn. 5705 und 5729 im Höchstwert 5735 subsumiert), sind nicht als Spulenwechsel im vorgenannten Sinne aufzufassen. Neben den Arbeitshinweisen der BG verneint auch der Kommentar des Deutschen Ärzteverlags für den Bereich der Privatabrechnung eine entsprechende Abrechnungsweise. Der Aufwand für den Spulenwechsel werde durch die zutreffende Gebührenposition bzw. den Höchstwert vergütet.

Eine andere Situation kann sich eventuell ergeben, wenn innerhalb einer organbezogenen Untersuchung (zum Beispiel Kopf) nach KM-Einbringung eine ungeplante Umlagerung (Positionswechsel) stattfinden muss. Hierzu enthält die gleiche Kommentierung beispielhaft Ausführungen zu einem speziellen Einzelfall.

Demnach erfolgt ein Positionswechsel des Patienten im Sinne der Leistungslegende nach Nr. 5732, wenn sich erst während der Untersuchung herausstellt, dass die KM-Gabe erforderlich ist. Dies sei zum Beispiel bei der Detektion einer Leberläsion in der T2- gewichteten Nativsequenz der Fall, die die differenzialdiagnostische Abklärung mittels KM-Dynamik erforderlich mache. Bei durch die orientierende MRT diagnostizierte pathologische Gewebestruktur im Kniegelenk (zum Beispiel Verdacht auf Knochenzysten oder Osteolysen) könne die KM-Applikation zur Abklärung der Ätiologie bzw. Dignität erst im Verlauf der Untersuchung bzw. durch die orientierende Untersuchung erforderlich werden.

Werde der Patient zu diesem Zweck aus dem Gerät herausgefahren und „nachträglich“ ein venöser Zugang gelegt, so verschiebe sich in der Regel – wenn auch minimal – die Lage des Patienten auf dem Tisch und in der Kniespule. Daher müssen anschließend erneut eine SHIM-Sequenz und Lokalisationssequenzen durchgeführt werden, die vom zeitlichen und technischen Aufwand einem Positionswechsel entsprechen. Diese Leistung könne als Positionswechsel verstanden und nach Nr. 5732 GOÄ berechnet werden.