Wie oft ist Nr. 5035 GOÄ abrechenbar?

von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

FRAGE | Im Rahmen der konventionellen Röntgenaufnahmen im Zuge der OP-Vorbereitung für eine Knie-TEP stellt sich Frage, wie oft die Nr. 5035 GOÄ abgerechnet werden kann. In der Regel werden hier diverse Aufnahmen in einer Ebene bei einem Patienten durchgeführt. Beispiel: Oberschenkel, Kniegelenk und Unterschenkel in einer Ebene, die wir dreimal mit Nr. 5035 abrechnen. Hinzu kommen dann noch zwei Spezialaufnahmen in jeweils einer Ebene. Eine Patella-Zielaufnahme und einmal das Knie lateral. Kann hier die Nr. 5035 für die drei Zielaufnahmen des Kniegelenks in einer Ebene nur einmal abgerechnet werden (ggf. mit Steigerung) oder wäre es möglich, die Nr. 5035 insgesamt fünfmal abzurechnen?

ANTWORT | Betrachtet man das Kniegelenk inkl. Patella als ein Skelettteil, so wäre nach den allgemeinen Bestimmungen zur Nr. 5035 GOÄ die Berechnung nur einmal je Skelettteil und Sitzung berechnungsfähig. Eine fünfmalige Berechnung in der dargestellten Konstellation würde mit Sicherheit zu Beanstandungen eines Kostenträgers führen. In der Kommentierung des Deutschen Ärzteverlags ist u. U. aufgrund einer hier zitierten internen Empfehlung der Bundesärztekammer an die Landesärztekammern ein besserer Lösungsweg aufgezeigt, der auch die Kostenträgerseite nicht benachteiligt:

Entsprechend der Anmerkung zur Leistungslegende ist Nr. 5035 GOÄ neben den Leistungen nach den Nrn. 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

Dieser Abrechnungsausschluss bezieht sich auf Skelettteile, die im Einzelfall in derselben Sitzung bereits mittels einer Röntgenaufnahme nach den genannten Nummern erfasst wurden. Da im hier zur Diskussion stehenden Fall bereits eine Röntgenaufnahme des Kniegelenks (die die Patella umfasst) nach Nr. 5030 GOÄ berechnet wurde, kann Nr. 5035 GOÄ für eine zusätzlich erforderliche Spezialaufnahme der Patella – z. B. zur Darstellung der Patella-Rückseite –, nicht daneben berechnet werden. Diese zusätzliche Ebene ist nach Nr. 5031 GOÄ (ergänzende Ebene(n); 100 Pkt.) zu berechnen, wobei wegen der fakultativen Pluralbildung in der Leistungslegende diese Gebührenposition ab der dritten Ebene, unabhängig von der Anzahl der ergänzenden Ebenen, nur einmal berechnet werden kann.

Im vorliegenden Fall wäre der zweimalige Ansatz der Nr. 5035 (Oberschenkel, Unterschenkel) möglich und für das Kniegelenk tatsächlich von insgesamt drei Ebenen auszugehen. Der hier empfehlenswerte Abrechnungsansatz wäre einmal Nr. 5030 (Kniegelenk in zwei Ebenen; z. B. medial/lateral) sowie die Patella-Zielaufnahme als weitere Ebene mit Nr. 5031.