Frage: „Ein Patient befindet sich in einer anderen Klinik. Er wird nachts durch unsere Chefarztabteilung der Radiologie telemedizinisch betreut und befundet. Die apparative Untersuchung (z. B. CT/MRT) findet in der anderen Klinik statt. Unser Haus/der Chefarzt erbringt die telemedizinische Leistung. Gibt es hierzu speziell eine Regelung z. B. zur Abrechnung über externe Krankenhäuser? Was kann und darf unser Chefarzt abrechnen? Gibt es extra für die telemedizinische Befundung in der Radiologie eine Abrechnungsziffer?“
Antwort: Für die telemedizinische Befundung radiologischer Leistungen gibt es keine eigene Abrechnungsposition. In den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O GOÄ ist in Abs. 4. geregelt, dass die Beurteilung von Fremdaufnahmen als selbstständige Leistung nicht berechnungsfähig ist. Die eigentliche Befundung ist stets Leistungsinhalt der erbrachten Röntgen-/CT- oder MRT-Leistung. Die GOÄ geht von einer Unteilbarkeit der Leistung aus.
Merke |
Dass Auswertungen an getrennten Orten stattfinden, gebührentechnisch aber als Einheit zu betrachten sind, findet sich außer bei radiologischen Leistungen z. B. auch beim Langzeit-EKG, wo die Anlage des EKGs und die Auswertung von getrennten Praxen vorgenommen werden. |
Übertragen auf die oben angegebene Fallkonstellation bedeutet dies, dass die durchführende externe Klinik das CT bzw. MRT primär technisch durchführt und auch z. B. bei Wahlleistungspatienten im Rahmen der Wahlleistungskette dem Patienten berechnen sollte. Im Innenverhältnis zwischen externer Klinik und eigener Klinik sollte dann eine Pauschale für die Auswertung der Aufnahmen durch einen fachlich entsprechend qualifizierten Krankenhausarzt an die den technischen Teil der Leistung erbringende externe Klinik berechnet werden.
Lediglich im Rahmen eines Telekonsils zur Fallbeurteilung zwischen den liquidationsberechtigten Ärzten der jeweiligen Fachabteilungen ergibt sich eine Abrechnungsmöglichkeit. In den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen gibt es hier eine entsprechende analoge Leistungsposition.
BÄK-Abrechnungsempfehlung für ein Telekonsil |
Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“): » Nr. 60 GOÄ analog |
beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen, PVS Büdingen
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