Frage: „Welche Ziffern kann man nach der GOÄ für die Periradikuläre Therapie (PRT) ansetzen? Die GOÄ-Leistungen nach den Nrn. 300 ff. passen nicht wirklich. Wir denken, dass Nr. 256 (Injektion in den Periduralraum) hier abrechnungsfähig ist.
Bei der Facetteninfiltration käme die Nr. 301 (Punktion zum Beispiel eines Wirbelgelenkes) infrage. Die damit in Zusammenhang stehende Injektion ist laut der allgemeinen Bestimmung in der Leistung enthalten. Oder haben Sie eine andere Auffassung?“
Dazu unsere Antwort
Für die Abrechnung kommen folgende Ziffern infrage:
Ist daneben noch eine Lokalanästhesie des Stichkanals erforderlich, so kann dafür die Nr. 490 berechnet werden. Wird ein Anästhetikum angewendet, kommen folgende Ziffern infrage:
Bei Behandlung mehrerer Segmente der Wirbelsäule und mittels mehrfacher Applikation des Lokalanästhetikums sind die Ziffern nur dann mehrfach berechenbar, wenn die Anästhesie an mehreren Stellen erfolgt und unterschiedliche nervale Versorgungsbereiche ausgeschaltet werden sollen.
Bei ambulanter Durchführung ist neben der Nr. 476 die Zuschlagsposition 446 bzw. die Zuschlagsposition Nr. 447 neben der Nr. 470 die (1 x je Sitzung) auch im Rahmen einer Schmerztherapie berechnungsfähig und nicht von einer ambulanten OP abhängig.
In der Regel erfolgt eine PRT CT-gestützt, sodass zusätzlich für das CT Nr. 5378 zum Ansatz kommt. Daneben sind gegebenenfalls ergänzende Serien nach Nr. 5377 berechnungsfähig. Diese Berechnungsweise hat unter anderem das Landgericht Köln in einem Urteil vom 6. Mai 2009 bestätigt (Az: 23 O 173/03).
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