Wie ist der Zugang einer Kündigung beim ­Arbeitnehmer sicherzustellen?

von Rechtsanwalt Jens Buiting, LL.M. Medizinrecht, Buiting & Partner, Moers, www.buiting-partner.de

Wenn Sie einem Ihrer Arbeitnehmer kündigen wollen, stellt sich die Frage: „Wie stelle ich sicher, dass die Kündigung zum richtigen Zeitpunkt zugeht?“ Hier kommt es in erster Linie auf Art und Weise der Kündigung an. Wird sie persönlich übergeben, per Post geschickt oder per Boten überbracht? 

1. Zugang unter Anwesenden

Unabhängig von der Art und Weise des Zugangs der Kündigung ist zunächst einmal zu beachten, dass diese schriftlich erfolgen muss und dass das Ori­ginal übergeben werden muss. 

Wird das Kündigungsschreiben bei Anwesenheit des Arbeitnehmers, also im persönlichen Gespräch, übergeben, so ist Übergabe zeitlich klar nachvollziehbar. Das bedeutet: Wenn Sie dem Arbeitnehmer die Originalkündigung überreichen, ist diese in diesem Moment zugegangen. 

Wichtig in diesem Fall: Sie sollten einen Dritten anwesend haben, der später bezeugen kann, dass die Kündigung übergeben wurde. Dafür muss er das Schriftstück kennen/gelesen haben. Die mündliche Kündigung und die Übergabe eines verschlossenen Umschlags kann hier ein Problem darstellen, wenn der Arbeitnehmer im Nachhinein behauptet, dass im Umschlag ein leeres Blatt war. Der Zeuge kann dann nur aussagen, dass ein Umschlag übergeben wurde. 

2. Zugang unter Abwesenden

Ungewisser ist naturgemäß der Zugang unter Abwesenden. Da Sie den Zugang eventuell beweisen können müssen, sollten Sie bei der Art der Übermittlung die beste Variante wählen. Doch welche ist das? 

  • Der einfache Brief ist die unsicherste Variante. Auch wenn die Post zuverlässiger sein dürfte als ihr Ruf es glauben lässt, haben Sie keinen Beweis, ob und wann der Brief im Briefkasten gelandet ist.
  • Beim sogenannten „Übergabe-Einschreiben“ wird das Schreiben vom Postboten persönlich übergeben bzw. ein Benachrichtigungszettel im Briefkasten hinterlassen, dass das Schreiben in der Postfiliale abgeholt werden kann. Die Kündigung geht erst mit Abholung des Schreibens zu. Holt der Arbeitnehmer das Schreiben nicht ab, geht die Kündigung nicht zu.
  • Das sogenannte „Einwurf-Einschreiben“ ist die bessere Variante. Die Kündigung wird hier durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt und der Postbote vermerkt Datum und Uhrzeit des Einwurfs. Dieser Vermerk kann telefonisch erfragt oder gegen Gebühr schriftlich angefordert werden. Da jedoch noch kein höherinstanzliches Urteil zur Frage der Beweisfähigkeit von diesen Belegen der Deutschen Post AG ergangen ist, besteht auch hier eine gewisse Unsicherheit, ob der Beweis des Zugangs erbracht werden kann. Die erstinstanzlichen Arbeitsgerichte haben hier unterschiedlich geurteilt (AG Paderborn 3.8.2000, Az. 51 C 76/00; anders AG Kempen 22.8.2006, Az: 11 C 432/05).
  • Somit ist die Übergabe durch ­einen Boten die sicherste ­Variante.Wichtig ist hier wiederum, dass Sie dem Boten die Kündigung zeigen und lesen lassen, damit er weiß, was er überbringt. Der Bote kann im Nachhinein bezeugen, wann er die Kündigung wem übergeben oder wann er diese in den Briefkasten eingeworfen hat.

Fazit

Sollte die persönliche Aushändigung des Kündigungsschreibens (unter Anwesenheit eines Dritten) nicht möglich sein, ist die Überbringung der Kündigung durch einen Boten die sicherste Variante der Zustellung unter Abwesenden. In keinem Fall sollten Sie per einfachem Brief oder „Übergabe-Einschreiben“ kündigen, da beides zu große ­Un­sicherheiten mit sich bringt.