Wie ist das Röntgen des Acromioclaviculargelenks nach GOÄ abzurechnen?

Frage: „Wie rechnet man das Röntgen des Acromioclaviculargelenks nach GOÄ ab? Könnte man hier Aussagen heranziehen, die sich auf die Patellazielaufnahme beziehen, also dass es sich um eine Spezialprojektion handelt und für Lagerung, Technik etc. deshalb die Nr. 5035 GOÄ herangezogen werden darf? Inzwischen wollen die Versicherungen allerdings auch die Nr. 5035 GOÄ nicht mehr für die Patellazielaufnahme akzeptieren. Wozu raten Sie?“

Antwort: Die GOÄ geht in ihrer Leistungsbeschreibung bei Nr. 5030 und 5031 GOÄ von „Gelenken der Schulter aus“, worunter auch das Acromioclaviculargelenk(AC-Gelenk) zu subsumieren ist. Bei Röntgen im Schulterbereich von mindestens zwei Ebenen ist deshalb auf Nr. 5030 GOÄ (360 Punkte; 37,77 Euro beim Faktor 1,8) zurückzugreifen und eine ggf. zusätzlich erfolgende gezielte Darstellung des AC-Gelenks mit Nr. 5031 GOÄ (100 Punkte; 10,49 Euro [1,8-fach])zu berechnen. Sollte tatsächlich nur das AC-Gelenk in einer Ebene geröntgt werden, ist die Nr. 5035 GOÄ (160 Punkte; 16,79 Euro [1,8-fach]) zutreffend.

Bezüglich der Abrechnung der Nr. 5035 GOÄ für die Patellazielaufnahme werden auch in den Kommentierungen unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Kommentierung des Deutschen Ärzteverlags auf die sich u. U. auch Beanstandungen der Kostenträger stützen, ist hier restriktiv.

Kommentar des Deutschen Ärzteverlags (Brück), Auszug:

Nr. 5035 nicht neben Nr. 5030 für zusätzliche Röntgenaufnahme der Patella neben der Darstellung des Kniegelenks in zwei Ebenen nach Nr. 5030: Hierzu hat die Bundesärztekammer in einer internen Mitteilung an die (Landes-)Ärztekammern auf eine Anfrage bezüglich der Frage der Abrechnung einer zusätzlichen Röntgenaufnahme der Patella in einer Ebene Folgendes ausgeführt:

„Entsprechend der Anmerkung zur Leistungslegende ist Nr. 5035 GOÄ neben den Leistungen nach den Nrn. 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 GOÄ nicht berechnungsfähig.“

Dieser Abrechnungsausschluss bezieht sich auf Skelettteile, die im Einzelfall in derselben Sitzung bereits mittels einer Röntgenaufnahme nach den genannten Nummern erfasst wurden. Da im hier zur Diskussion stehenden Fall bereits eine Röntgenaufnahme des Kniegelenks (die die Patella umfasst) nach Nr. 5030 GOÄ berechnet wurde, kann Nr. 5035 GOÄ für eine zusätzlich erforderliche Spezialaufnahme der Patella – z. B. zur Darstellung der Patella-Rückseite –, nicht daneben berechnet werden. Diese zusätzliche Ebene ist nach Nr. 5031 GOÄ (ergänzende Ebene(n); 100 Pkt.) zu berechnen, wobei wegen der fakultativen Pluralbildung in der Leistungslegende diese Gebührenposition ab der dritten Ebene, unabhängig von der Anzahl der ergänzenden Ebenen, nur einmal berechnet werden kann.