Wettbewerbsverbot immer nur zwei Jahre?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Januar 2015 (Az. II ZR 369/13) auch für die Auseinandersetzung von Kapitalgesellschaften entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von fünf Jahren sittenwidrig ist und keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung des Verbots begründen kann. Im Regelfall betrage die zeitliche Höchstgrenze zwei Jahre. Eine zeitliche Dauer von mehr als zwei Jahren in Ausnahmefällen sei indes nicht zwingend ausgeschlossen.

Der BGH hatte in zahlreichen vorangegangenen Entscheidungen bezüglich der „Zwei-Jahres-Grenze“ kategorischer und abschließender formuliert. Die Aussage, dass Wettbewerbsverbote „in Ausnahmefällen“ auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre gelten könnten, ist daher bemerkenswert. Beispiele oder Kriterien, wann ein solcher „Ausnahmefall“ anzunehmen sein könnte, hat der BGH in dieser neuen Entscheidung jedoch nicht genannt.

Praxishinweis

In Ermangelung konkreter Kriterien für „Ausnahmefälle“ sollte für ärztliche Kooperationen weiterhin der Grundsatz beachtet werden, Wettbewerbsklauseln mit Zurückhaltung und Augenmaß zu gestalten, um das Risiko der Unwirksamkeit der gesamten Klausel zu minimieren. Für ein Abweichen von der „Zwei-Jahres-Grenze“ bedarf es schon sehr guter Gründe.