Weitergabe ärztlicher Rechnungsunterlagen: So verstoßen Sie nicht gegen die Schweigepflicht

von Markus Schmuck, FA für Strafrecht und cand. jur. Janina Schmidt, www.caspers-mock.de

Die Schweigepflicht ist im Interesse eines guten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient streng einzuhalten. Ein Problem ist, dass bereits durch die Weitergabe von Honorarunterlagen, etwa um Honorarforderungen durchzusetzen, der Tatbestand des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) – Verletzung von Privatgeheimnissen – erfüllt sein kann. Wie geht der Arzt hier auf Nummer sicher?

Probleme nur bei der Privatabrechnung 

Bei kassenärztlichen Leistungen erfolgt die Abrechnung des Honorars gegenüber der KV. Die Informationsweitergabe an die Krankenkasse stellt zwar einen Bruch der Schweigepflicht dar, ist aber durch die Einwilligung des Patienten, die dieser mit Aushändigung der Krankenkassenkarte erklärt, gerechtfertigt. Zu dieser Einwilligung ist der Patient nach § 60 SGB I verpflichtet.

Gegenüber Privatpatienten erstellen Ärzte aber die Abrechnung selbst. Dies verursacht immer dann Probleme, wenn die Patienten nicht zahlen.

Weitergabe der Honorarforderung an einen Rechtsanwalt 

Die Weitergabe der Honorarforderung an einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung ist möglich, wenn es kein milderes, gleich geeignetes Mittel gibt. Ein milderes Mittel wäre eine Durchsetzung durch den Arzt selbst, denn sie erfordert keine Weiterleitung persönlicher Daten. Die Durchsetzung der Forderung durch den Arzt ist jedoch als gescheitert anzusehen, wenn er den Patienten erfolglos selbst zur Zahlung gemahnt hat.

Beabsichtigt er, im Falle einer erfolglosen Mahnung einen Rechtsanwalt einzuschalten, muss in der Mahnung bereits der Hinweis erfolgen, dass die Informationen bei Nichtzahlung an einen Anwalt weitergeleitet werden. In diesem Fall ist sich der Patient über die Konsequenzen seiner Nichtzahlung bewusst. Der Arzt erhält dadurch die Möglichkeit, etwaige Einwände des Patienten abzuwehren, die dieser wegen der „Offenbarung seines Geheimnisses“ erheben könnte.

Zugleich sollte der Arzt darauf hinweisen, in welchem Umfang Dritte eingeschaltet werden sollen. Denn es dürfen ausschließlich solche Informationen weitergeleitet werden, die zur Durchsetzung des Honoraranspruchs unbedingt erforderlich sind. Das sind der Name und die Adresse des Patienten, aber auch Angaben darüber, wann die Behandlung erfolgte und welche Diagnose gestellt wurde. Denn nur anhand dieser Informationen ist es möglich, die Forderung genau zu bestimmen und zu beurteilen, ob sie der Höhe nach berechtigt ist.

Das Interesse des Arztes an der Durchsetzung seiner Honorarforderung muss das Interesse des Patienten am Schutz seiner Daten wesentlich überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei: Zahlt der Patient nicht, wäre der Arzt rechtlos gestellt, wenn er die zur gerichtlichen Durchsetzung der Honorarforderung nötigen Informationen nicht weitergeben dürfte.

Weitergabe der Honorarforderung an ein Inkassounternehmen 

Bei der Weitergabe der Honorarforderung an ein Inkassounternehmen gelten dieselben Anforderungen wie bei der Weitergabe an einen Rechtsanwalt. Eine Forderungsabtretung an das Inkassounternehmen zur Durchsetzung der Forderung ist nicht zulässig. Denn bei der Abtretung hat das Inkassounternehmen nicht nur das Recht, die zur Durchsetzung nötige Auskunft zu erhalten, sondern auch die zum Beweis dienenden Urkunden. Das Geheimhaltungsinteresse des Patienten wird aber noch intensiver beeinträchtigt, wenn sogar Urkunden herauszugeben sind. Insofern bleibt nur eine Einziehung im Namen und im Auftrag des Gläubigers oder eine Einziehungsermächtigung zur Einziehung im Namen des Inkassounternehmens.

Beachten Sie: Wenn der Arzt bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an das Inkassounternehmen – zum Beispiel aufgrund entsprechender Äußerungen des Patienten – davon ausgehen muss, dass ein Gerichtsverfahren geführt wird und daher doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, verstößt die Beauftragung eines Inkassounternehmens gegen die Schadenminderungspflicht des Arztes. Dies hat zur Folge, dass die Inkassogebühren vom Versicherten nicht erstattet werden müssen.